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Regelwerk, EU 2018, Wirtschaft - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2018/71 der Kommission vom 12. Dezember 2017 zur Freistellung der Stromerzeugung und des Stromgroßhandels in den Niederlanden von der Anwendung der Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2017) 8339)
(Nur der niederländische Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 12 vom 17.01.2018 S. 53)



s.a.: Liste über Allgemeines zur RL 2014/25/EU

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2014/25/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG 1, insbesondere auf Artikel 35 Absatz 3,

gestützt auf den von DONG Energy A/S (im Folgenden "DONG") 2, Eneco B.V. (im Folgenden "Eneco") und N.V. Nuon Energy (im Folgenden "Nuon") (im Folgenden "die Antragsteller") per E-Mail vom 30. Januar 2017 übermittelten Antrag,

nach Anhörung des Beratenden Ausschusses für öffentliche Aufträge,

in Erwägung nachstehender Gründe:

1. Sachverhalt

(1) Am 30. Januar 2017 übermittelten DONG, Eneco und Nuon der Kommission per E-Mail einen Antrag gemäß Artikel 35 der Richtlinie 2014/25/EU (im Folgenden "Antrag").

(2) Der Antrag von DONG, Eneco und Nuon, die als Auftraggeber im Sinne des Artikels 4 der Richtlinie 2014/25/EU anzusehen sind, betrifft, wie im Antrag dargelegt, die Stromerzeugung und den Großhandelsmarkt für Strom.

(3) Bei den Antragstellern handelt es sich um "öffentliche Unternehmen" im Sinne der Richtlinie, da sie letztlich vom Staat oder von Gebietskörperschaften kontrolliert werden.

  1. DONG gehört zur DONG-Energy-Gruppe. Von den Anteilen an der Dachholding von DONG Energy werden derzeit 50,4 % vom Königreich Dänemark gehalten, das die alleinige Kontrolle ausübt. Bis vor Kurzem übte das Königreich Dänemark die Kontrolle gemeinsam mit Goldman Sachs aus 3; im Rahmen eines IPO, das am 9. Juni 2016 stattfand, reduzierte das Königreich Dänemark seine Beteiligung von zuvor 58,8 %, erlangte aber die alleinige Kontrolle über DONG. Einer von einer Mehrheit im dänischen Parlament erzielten politischen Einigung zufolge wird das Königreich Dänemark seine Mehrheitsbeteiligung bis mindestens 2020 aufrechterhalten.
  2. Eneco wird von der Eneco Holding B.V. kontrolliert. Die Anteile an der Eneco Holding B.V. werden von 53 Kommunen gehalten, die sich größtenteils in den niederländischen Provinzen Südholland, Nordholland, Utrecht und Friesland befinden.
  3. Die Nuon-Anteile werden von der Vattenfall AB gehalten. Die Vattenfall AB ist eine nicht börsennotierte Gesellschaft, die sich zu 100 % im Besitz des schwedischen Staates befindet.

(4) Da dem Antrag keine Stellungnahme einer unabhängigen nationalen Behörde im Sinne des Artikels 35 Absatz 2 der Richtlinie 2014/25/EU beigefügt war, setzte die Kommission die niederländischen Behörden über den Antrag in Kenntnis und forderte mit E-Mail vom 24. März 2017 weitere Informationen an. Die Antwort der niederländischen Behörden wurde mit E-Mail vom 19. Juni 2017 übermittelt. Da die Antwort für unvollständig erachtet wurde, sah sich die Kommission veranlasst, am 27. Juli 2017 um weitere Klarstellungen zu ersuchen; diesem Ersuchen kamen die niederländischen Behörden am 25. September 2017 nach.

(5) In Anbetracht der Tatsache, dass die Antworten auf das Auskunftsersuchen nicht innerhalb der von der Kommission festgesetzten Frist eingingen, wurde die Frist für die Beschlussfassung für die Zeit zwischen dem Ablauf der im Auskunftsersuchen festgesetzten Frist (17. April 2017) und dem Eingang der vollständigen Informationen (25. September 2017) ausgesetzt; der neue Termin für die Annahme eines Beschlusses der Kommission war somit der 12. Dezember 2017.

2. Rechtlicher Rahmen

(6) Die Richtlinie 2014/25/EU gilt für die Vergabe von Aufträgen zur Ausübung von Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Stromerzeugung und dem Stromgroßhandel, sofern die betreffenden Tätigkeiten nicht gemäß Artikel 34 der Richtlinie ausgenommen wurden.

(7) Nach Maßgabe des Artikels 34 der Richtlinie 2014/25/EU unterliegen Aufträge, mit denen die Ausübung einer unter die Richtlinie fallenden Tätigkeit ermöglicht werden soll, nicht der Richtlinie, wenn die Tätigkeit in dem Mitgliedstaat, in dem sie ausgeübt wird, unmittelbar dem Wettbewerb auf Märkten ausgesetzt ist, die keiner Zugangsbeschränkung unterliegen. Ob eine Tätigkeit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzt ist, wird anhand objektiver Kriterien festgestellt, wobei die besonderen Merkmale des betreffenden Sektors zu berücksichtigen sind.

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