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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2018/172 der Kommission vom 28. November 2017 zur Änderung der Anhänge I und V der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 32 vom 06.02.2018 S. 6)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Aus- und Einfuhr gefährlicher Chemikalien 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 649/2012 setzt das am 11. September 1998 unterzeichnete Rotterdamer Übereinkommen über das Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung für bestimmte gefährliche Chemikalien sowie Pestizide im internationalen Handel ("Rotterdamer Übereinkommen") um, das durch den Beschluss 2003/106/EG des Rates 2 im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde.

(2) Der Stoff 3-Decen-2-on wurde nicht im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen, sodass 3-Decen-2-on nicht als Pestizid verwendet werden darf und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(3) Für den Wirkstoff Carbendazim wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingereicht, sodass Carbendazim nicht als Pestizid in der Gruppe der Pflanzenschutzmittel verwendet werden darf und somit auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(4) Für den Wirkstoff Tepraloxydim wurde kein Antrag auf Erneuerung der Genehmigung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 eingereicht, sodass Tepraloxydim nicht als Pestizid verwendet werden darf und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollte.

(5) Die Stoffe Cybutryn und Triclosan wurden nicht im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zur Verwendung in Biozidprodukten zugelassen, sodass diese Stoffe nicht als Pestizid verwendet werden dürfen und somit auf die Listen der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollten.

(6) Der Stoff Triflumuron wurde nicht im Einklang mit Verordnung (EU) Nr. 528/2012 zur Verwendung in Biozidprodukten zugelassen, sodass diese Stoffe nicht in der Unterkategorie "sonstige Pestizide, einschließlich Biozid-Produkte" verwendet werden dürfen und somit auf die Liste der Chemikalien in Anhang I Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 gesetzt werden sollten.

(7) Die Stoffe 5-tert-Butyl-2,4,6-trinitro-m-xylol, Benzylbutylphtalat, Diisobutylphthalat, Diarsenpentaoxid und Tris(2-chlorethyl)phosphat sind in Anhang XIV der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 aufgeführt, da sie als besonders besorgniserregende Stoffe eingestuft worden sind. Folglich sind diese Stoffe zulassungspflichtig. Da keine Zulassungen erteilt wurden, ist die industrielle Verwendung dieser Stoffe streng beschränkt. Daher sollten diese Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 2 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(8) Auf ihrer siebten Tagung vom 4. bis 15. Mai 2015 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Rotterdamer Übereinkommens beschlossen, Methamidophos in Anhang III des Übereinkommens aufzunehmen, sodass diese Chemikalie nun dem Verfahren der vorherigen Zustimmung nach Inkenntnissetzung des Übereinkommens unterliegt. Die Konferenz der Vertragsparteien beschloss zudem, den bestehenden Eintrag für "Methamidophos (lösliche flüssige Formulierungen des Stoffes, deren Wirkstoffgehalt 600 g/l übersteigt)" aus Anhang III zu streichen. Folglich sollten diese Änderungen in die Liste der Chemikalien in Anhang I Teile 1 und 3 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(9) Auf ihrer siebten Tagung vom 4. bis 15. Mai 2015 hat die Konferenz der Vertragsparteien des Stockholmer Übereinkommens über persistente organische Schadstoffe ("Stockholmer Übereinkommen"), genehmigt mit dem Beschluss 2006/507/EG des Rates 6, beschlossen, die Stoffe Hexachlorbutadien und polychlorierte Naphthaline in Anlage a dieses Übereinkommens aufzunehmen. Diese Stoffe sind in Anhang I Teil B der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 7 aufgeführt und sollten daher zur Umsetzung des Stockholmer Übereinkommens in Anhang V Teil 1 der Verordnung (EU) Nr. 649/2012 aufgenommen werden.

(10) Mit der Verordnung (EU) 2016/293 der Kommission 8

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