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Verordnung (EU) 2018/196 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Februar 2018 über zusätzliche Zölle auf die Einfuhren bestimmter Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten von Amerika
(ABl. Nr. L 44 vom 16.02.2018 S. 1;
VO (EU) 2019/673 - ABl. L 114 vom 30.04.2019 S. 5 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2021/704 - ABl. L 146 vom 29.04.2021 S. 70 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2022/682 - ABl. L 126 vom 29.04.2022 S. 4 Inkrafttreten Gültig;
VO (EU) 2023/858 - ABl. L 111 vom 26.04.2023 S. 15 Inkrafttreten Gültig A;
VO (EU) 2024/1239 - ABl. L 2024/1239 vom 29.04.2024 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt VO (EG) 673/2005
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 207 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EG) Nr. 673/2005 des Rates 2 ist mehrfach und in wesentlichen Punkten geändert worden 3. Aus Gründen der Übersichtlichkeit und Klarheit empfiehlt es sich, die genannte Verordnung zu kodifizieren.
(2) Am 27. Januar 2003 nahm das Streitbeilegungsgremium ("DSB") der Welthandelsorganisation ("WTO") den Bericht des Berufungsgremiums 4 und den Panel-Bericht 5, der durch den Bericht des Berufungsgremiums bestätigt wurde, an und stellte fest, dass das Gesetz über Ausgleichszahlungen für anhaltende Dumping- und Subventionspraktiken ("Continued Dumping and Subsidy Offset Act - CDSOA") nicht mit den aus den WTO-Übereinkommen erwachsenden Verpflichtungen der Vereinigten Staaten vereinbar ist.
(3) Da die Vereinigten Staaten ihre Rechtsvorschriften nicht mit den einschlägigen Übereinkommen in Einklang brachten, beantragte die Europäische Gemeinschaft (im Folgenden "Gemeinschaft") beim Streitbeilegungsgremium die Aussetzung ihrer aus dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen ("GATT") 1994 erwachsenden Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten 6. Die Vereinigten Staaten erhoben Einspruch gegen den Umfang der Aussetzung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen Verpflichtungen, und es wurde ein Schiedsverfahren eingeleitet.
(4) Am 31. August 2004 befanden die Schiedsrichter, dass die jedes Jahr verursachte Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen der Gemeinschaft 72 % der Höhe der Auszahlungen gemäß CDSOa für Antidumping- oder Ausgleichszölle entsprach, die für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt offizielle Daten der US-Behörden zur Verfügung standen, auf Einfuhren aus der Gemeinschaft entrichtet wurden. Das Gremium kam zu dem Schluss, dass die Aussetzung der Zugeständnisse oder anderen Verpflichtungen seitens der Gemeinschaft in Form von über die gebundenen Zölle hinausgehenden zusätzlichen Zöllen für eine Liste von Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten, deren Gesamthandelswert auf ein Jahr gerechnet den Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile nicht überschreitet, mit den WTO-Regeln vereinbar ist. Am 26. November 2004 erteilte das Streitbeilegungsgremium die Genehmigung, die Anwendung der Zollzugeständnisse und der damit verbundenen aus dem GATT 1994 erwachsenden Verpflichtungen gegenüber den Vereinigten Staaten im Einklang mit der Entscheidung des Schiedsgremiums auszusetzen.
(5) Die CDSOA-Auszahlungen für das letzte Jahr, für das zu diesem Zeitpunkt Daten zur Verfügung standen, beziehen sich auf die Verteilung von Antidumping- und Ausgleichszöllen, die im Haushaltsjahr 2004 (1. Oktober 2003 bis 30. September 2004) erhoben wurden. Auf der Grundlage der Daten, die von der Zoll- und Grenzschutzbehörde der Vereinigten Staaten veröffentlicht wurden, wurde der Umfang der zunichtegemachten oder geschmälerten Vorteile der Gemeinschaft auf 27,81 Mio. USD beziffert. Die Gemeinschaft war daher berechtigt, die Anwendung ihrer den Vereinigten Staaten gewährten Zollzugeständnisse für einen entsprechenden Betrag auszusetzen. Die Auswirkungen eines zusätzlichen Einfuhrzolls von 15 % ad valorem auf Einfuhren von in Anhang I gelisteten Waren mit Ursprung in den Vereinigten Staaten machten über ein Jahr gerechnet einen Handelswert von nicht mehr als 27,81 Mio. USD aus. Für diese Waren setzte die Gemeinschaft ab dem 1. Mai 2005 die Anwendung ihrer Zollzugeständnisse aus.
(Stand: 03.05.2024)
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