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Durchführungsverordnung (EU) 2018/286 des Rates vom 26. Februar 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2017/1509 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea
(ABl. Nr. L 55 vom 27.02.2018 S. 15, ber. L 102 S. 96)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/1509 des Rates vom 30. August 2017 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 329/2007 1, insbesondere auf Artikel 47 Absatz 1,
auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Rat hat am 30. August 2017 die Verordnung (EU) 2017/1509 angenommen.
(2) In Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 werden die Schiffe aufgeführt, die beschlagnahmt werden müssen, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat. Außerdem werden hier die Schiffe aufgeführt, denen der Zugang zu Häfen im Gebiet der Union untersagt ist, sofern der Sanktionsausschuss dies festgelegt hat.
(3) Am 26. Februar 2018 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2018/293 2 angenommen, durch den Anhang IV des Beschlusses (GASP) 2016/849 des Rates 3, in dem die vom Sanktionsausschuss benannten Schiffe aufgeführt werden, strukturell geändert wird.
(4) Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 26. Februar 2018.
2) Siehe Seite 50 dieses Amtsblatts.
3) Beschluss (GASP) 2016/849 des Rates vom 27. Mai 2016 über restriktive Maßnahmen gegen die Demokratische Volksrepublik Korea und zur Aufhebung des Beschlusses 2013/183/GASP (ABl. Nr. L 141 vom 28.05.2016 S. 79).
Anhang |
Anhang XIV der Verordnung (EU) 2017/1509 erhält folgende Fassung:
" Anhang XIV
Schiffe nach Artikel 34 Absatz 2 und Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe g und vom Sanktionsausschuss festgelegte anzuwendende Maßnahmen
A. Zu beschlagnahmende Schiffe
B. Schiffe, denen die Einfahrt in Häfen verboten ist
1. Name: PETREL 8Weitere Angaben
IMO-Nummer: 9562233. MMSI-Nummer: 620233000
2. Name: HAO FAN 6
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 8628597. MMSI-Nummer: 341985000
3. Name: TONG SAN 2
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 8937675. MMSI-Nummer: 445539000
4. Name: JIE SHUN
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 8518780. MMSI-Nummer: 514569000
5. Name: BILLIONS NO. 18
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 9191773
6. Name: UL JI BONG 6
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 9114555
7. Name: RUNG Ra 2
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 9020534
8. Name: RYE SONG GANG 1
Weitere Angaben
IMO-Nummer: 7389704".
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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