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Regelwerk, EU 2018, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/394 der Kommission vom 13. März 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 hinsichtlich der Streichung von Flugbetriebsvorschriften für Ballone

(ABl. Nr. L 71 vom 14.03.2018 S. 1)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 2 der Kommission legt die Bedingungen für die Sicherheit verschiedener Arten des Flugbetriebs mit verschiedenen Luftfahrzeugkategorien, einschließlich des Flugbetriebs mit Ballonen, fest.

(2) Die Verordnung (EU) 2018/395 der Kommission 3 legt spezifische Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen fest. Ab dem Tag des Beginns der Anwendung der genannten Durchführungsverordnung sollte solcher Flugbetrieb nicht mehr unter die allgemeinen Flugbetriebsvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 fallen. Die Vorschriften für die Aufsicht über den Flugbetrieb durch die zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten gemäß Artikel 3 der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 und deren Anhang II sollte auch weiterhin Anwendung auf den Flugbetrieb mit Ballonen finden, da diese Anforderungen nicht speziell für bestimmte Flugbetriebstätigkeiten gelten, sondern übergreifend für sämtliche solche Tätigkeiten.

(3) Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 sollte daher entsprechend geändert werden, um den neuen Vorschriften für den Flugbetrieb mit Ballonen Rechnung zu tragen und die betreffenden Bestimmungen der genannten Verordnung, wo erforderlich, deutlicher zu fassen.

(4) Unter Berücksichtigung der engen Beziehung zwischen ihnen sollte der Zeitpunkt der Anwendung der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 in der vorliegenden Verordnung dem Zeitpunkt der Anwendung der Verordnung (EU) 2018/395 angepasst sein.

(5) Die Agentur hat Durchführungsbestimmungen im Entwurf ausgearbeitet und der Kommission als Stellungnahme 4 gemäß Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe b und Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 vorgelegt.

(6) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 65 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die Verordnung (EU) Nr. 965/2012 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

a) die Absätze 1, 2 und 3 erhalten folgende Fassung:

"(1) Diese Verordnung legt Durchführungsbestimmungen fest für den Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen, einschließlich Vorfeldinspektionen von Luftfahrzeugen von Betreibern, die der Sicherheitsaufsicht eines anderen Staates unterliegen, bei Landung auf Flugplätzen in dem Gebiet, auf das die Bestimmungen des Vertrags anwendbar sind.

(2) Diese Verordnung legt des Weiteren Durchführungsbestimmungen fest für die Bedingungen für Erteilung, Aufrechterhaltung, Änderung, Einschränkung, Aussetzung oder Widerruf der Zeugnisse von gewerblichen Luftverkehrsbetrieb durchführenden Betreibern von Luftfahrzeugen ausgenommen Ballone, auf die in Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben b und c der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 Bezug genommen wird, die Rechte und Verantwortlichkeiten von Zeugnisinhabern sowie die Bedingungen, unter denen Flugbetrieb im Interesse der Sicherheit untersagt, eingeschränkt oder bestimmten Bedingungen unterworfen wird.

(3) Diese Verordnung enthält ferner Durchführungsbestimmungen zu den Bedingungen und Verfahren bezüglich Betreibern, die gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit Flugzeugen, Hubschraubern und Segelflugzeugen oder nichtgewerblichen Betrieb technisch komplizierter motorgetriebener Luftfahrzeuge durchführen, einschließlich nichtgewerblichen spezialisierten Flugbetrieb mit technisch komplizierten motorgetriebenen Luftfahrzeugen, für die Erklärung ihrer Fähigkeit und der Verfügbarkeit der Mittel zur Erfüllung der mit dem Betrieb von Luftfahrzeugen verbundenen Verantwortlichkeiten und für die Beaufsichtigung dieser Betreiber.";

b) Absatz 6 erhält folgende Fassung:

"(6) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Luftschiffen."

c) Folgender Absatz 7 wird angefügt:

"(7) Diese Verordnung gilt nicht für Flugbetrieb mit Ballonen. In Bezug auf Flugbetrieb mit Ballonen, ausgenommen gefesselte Gasballone, gelten jedoch die Anforderungen bezüglich der Beaufsichtigung des Artikels 3."

2. In Artikel 2 werden folgende Punkte 1a und 1b eingefügt:

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