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Regelwerk, EU 2018, Chemikalien - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/588 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH) in Bezug auf 1-Methyl-2-pyrrolidon

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 99 vom 19.04.2018 S. 3)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Chemikalienagentur, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 68 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 9. August 2013 haben die Niederlande bei der Europäischen Chemikalienagentur (im Folgenden die "Agentur") ein Dossier im Sinne des Artikels 69 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (im Folgenden "Anhang-XV-Dossier" 2) eingereicht, in dem sie vorschlagen, für 1-Methyl-2-pyrrolidon (NMP) eine Beschränkung zu erlassen. Mit dem Dossier wurde nachgewiesen, dass Maßnahmen auf Unionsebene notwendig sind, um den gesundheitlichen Risiken für Arbeitnehmer vorzubeugen, die NMP ausgesetzt sind.

(2) Die Niederlande begründeten ihre Gefahrenanalyse von NMP mit den Wirkungen des Stoffes auf mehrere Gesundheitsendpunkte. Die Entwicklungstoxizität wurde als der kritischste dieser Endpunkte angesehen und zur Bestimmung eines Expositionsgrenzwertes verwendet, oberhalb dessen Arbeitnehmer NMP nicht einatmen sollten (derived no-effect level oder DNEL-Wert).

(3) Gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 sind Gemische mit einer NMP-Konzentration von 0,3 % oder mehr als fortpflanzungsgefährdend einzustufen (Kategorie 1B). Die Beschränkung sollte für derartige Gemische und für den Stoff als solchen gelten.

(4) Am 5. Juni 2014 hat der Ausschuss für Risikobeurteilung (RAC) der Agentur seine Stellungnahme verabschiedet, mit der bestätigt wird, dass die Entwicklungstoxizität der kritischste Gesundheitsendpunkt ist. Der RAC war jedoch der Auffassung, dass der DNEL-Wert für NMP mit einem anderen als dem von den Niederlanden verwendeten Bewertungsfaktor berechnet werden sollte. Daraus ergab sich ein doppelt so hohes Expositionsniveau wie das von den Niederlanden vorgeschlagene Niveau für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern durch Inhalation. Der RAC berechnete auch einen DNEL-Wert für die NMP-Exposition von Arbeitnehmern über die Haut, den die Niederlande nicht vorgeschlagen hatten.

(5) Der RAC bestätigte, dass eine über diese beiden DNEL-Werte hinausgehende Gesamtexposition gegenüber NMP die Gesundheit von Arbeitnehmern gefährdet und dass die vorgeschlagene Beschränkung - auf Basis dieser beiden DNEL-Werte - unionsweit die wirksamste Maßnahme zur Verringerung dieses Expositionsrisikos ist.

(6) Am 25. November 2014 hat der Ausschuss für sozioökonomische Analyse (SEAC) der Agentur seine Stellungnahme verabschiedet, in dem er zu dem Schluss gelangte, dass die vorgeschlagene Beschränkung, wie vom RAC geändert, unter dem Aspekt ihrer sozioökonomischen Nutzen und Kosten unionsweit die geeignetste Maßnahme zur Verringerung der gesundheitlichen Gefährdung von Arbeitnehmern durch NMP ist.

(7) In Übereinstimmung mit der im Anhang-XV-Dossier vorgeschlagenen Frist empfahl der SEAC, die Anwendung der Beschränkung um fünf Jahre aufzuschieben, damit Interessenträger die erforderlichen Compliance-Maßnahmen treffen können. Der SEAC war der Auffassung, dass ein längerer Aufschub für den Drahtbeschichtungssektor zweckdienlich sein könnte, der von den Niederlanden als der Sektor angeführt wurde, auf den sich die vorgeschlagene Beschränkung unter Kostengesichtspunkten möglicherweise am stärksten auswirkt.

(8) Das Forum der Agentur für den Austausch von Informationen zur Durchsetzung gemäß Artikel 76 Absatz 1 Buchstabe f der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 wurde während des Beschränkungsverfahrens konsultiert, und seine Empfehlungen wurden berücksichtigt.

(9) Am 9. Dezember 2014 hat die Agentur die Stellungnahmen des RAC und des SEAC 4 an die Kommission übermittelt.

(10) Nachdem sie auf eine Diskrepanz zwischen dem vom RAC in seiner Stellungnahme vorgeschlagenen DNEL-Wert für die NMP-Exposition durch Inhalation und dem indikativen Arbeitsplatzgrenzwert für NMP gemäß der Richtlinie 98/24/EG des Rates 5 basierend auf einem wissenschaftlichen Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses für Grenzwerte für berufsbedingte Expositionen gegenüber chemischen Stoffen (Scientific Committee on Occupational Exposure Limits for chemical substances, SCOEL) aufmerksam geworden war, forderte die Kommission den RAC und den SCOEL auf, zur Lösung des Problems im Sinne des Artikels 95

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(Stand: 11.03.2019)

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