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Durchführungsverordnung (EU) 2018/604 der Kommission vom 18. April 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 hinsichtlich der Verfahrensvorschriften zur Erleichterung der Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 3510/80 und (EG) Nr. 209/2005
(ABl. Nr. L 101 vom 20.04.2018 S. 22)
Hebt VO'en (EWG) 3510/80 und (EG) 209/2005 auf.
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union 1, insbesondere auf Artikel 66 Buchstabe a,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 2 sind unter anderem die Verfahrensvorschriften im Sinne des Artikels 64 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 (im Folgenden der "Zollkodex") festgelegt, damit die Feststellung des präferenziellen Ursprungs von Waren in der Union erleichtert wird.
(2) Gemäß Artikel 68 Absatz 1 letzter Satz der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 gelten derzeit die Unterabschnitte 2 bis 9 des Abschnitts 2 derselben Verordnung, die sich auf die Ursprungsregeln für das Allgemeine Präferenzsystem (APS) der Union beziehen, sinngemäß. Im Zusammenhang mit der Registrierung von Ausführern außerhalb des Rahmens des APS der Union sind jedoch nur einige Bestimmungen dieser Unterabschnitte relevant. Diese Bestimmungen müssen daher präzisiert werden. Da sich die Verpflichtung der Kommission, einem Drittland, mit dem die Union eine Präferenzregelung hat, die Anschriften der Zollbehörden mitzuteilen, die für die Überprüfung eines von einem registrierten Ausführer ausgefüllten Ursprungsdokuments zuständig sind, in jedem Fall aus den Bestimmungen der betreffenden Regelung ergibt, sollte sie nicht länger Gegenstand der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sein. Die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 festgelegte Übergangsbestimmung, nach der ein Ausführer, der nicht registriert worden ist, aber ein ermächtigter Ausführer in der Union ist, vorübergehend ein Ursprungsdokument ausfüllen kann, ist hinfällig geworden und sollte abgeschafft werden. Im Interesse der Vereinfachung und der Kohärenz zwischen den Präferenzregelungen sollten nichtkommerziell eingeführte Kleinsendungen von der Vorlage eines Ursprungsdokuments ausgenommen sein, wenn eine solche Ausnahme zulässig, aber in der Präferenzregelung nicht unmittelbar festgelegt ist. Da es andere Mittel zur Identifizierung des Ausführers gibt und die Unterschrift in der Union nicht zum rechtlichen Status eines Ursprungsdokuments beiträgt, sollten Ausführer nicht verpflichtet sein, ein solches Dokument zu unterzeichnen, wenn dies zulässig, aber in der Präferenzregelung nicht unmittelbar festgelegt ist.
(3) Die Bestimmungen des Artikels 69 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 über den Ersatz von außerhalb des Rahmens des APS der Union ausgestellten oder ausgefertigten Präferenzursprungsnachweisen sollten generell auf Ursprungsdokumente anzuwenden sein. Darüber hinaus sollte präzisiert werden, in welcher Form ein Ersatzursprungsdokument ausgestellt oder ausgefertigt werden kann.
(4) Es sollten Vorschriften dafür festgelegt werden, dass der Präferenzursprung von Veredelungserzeugnissen, die aus Waren mit Präferenzursprungseigenschaft gewonnen oder hergestellt wurden, leichter in der Union festgestellt werden kann. Da diese Vorschriften die Wirtschaftsbeteiligten vor den nachteiligen und unbeabsichtigten Folgen der Verschmelzung des Verfahrens der Umwandlung unter zollamtlicher Überwachung mit dem Verfahren der aktiven Veredelung im Zollkodex schützen sollen, sollten sie rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Anwendung des Zollkodex gelten.
(5) In Artikel 80 Absatz 2 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 sollte auf einen neuen Anhang 22-06A verwiesen werden, der das Antragsformular enthält, das Ausführer von Mitgliedstaaten verwenden müssen, um im REX-System registriert zu werden; der Anhang 22-06 ist dann der Registrierung von Ausführern in APS-begünstigten Ländern vorbehalten. Dieser neue Anhang 22-06A ist daher in die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 einzufügen, und Anhang 22-06 derselben Verordnung sollte entsprechend geändert werden. Wegen der Einfügung des neuen Anhangs 22-06A sollten auch die Artikel 82, 83 und 86 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 geändert werden. Da es andere Mittel zur Identifizierung des Ausführers gibt und die Unterschrift in der Union nicht zum rechtlichen Status eines Dokuments beiträgt, sollten Ausführer nicht verpflichtet sein, die Erklärung zum Ursprung gemäß Artikel 92
(Stand: 30.07.2024)
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