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Regelwerk, EU 2018, Umweltmanagement

Beschluss (EU) 2018/666 der Kommission vom 27. April 2018 zur Änderung des Beschlusses 2014/312/EU der Kommission hinsichtlich der Geltungsdauer der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 2479)
(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 111 vom 02.05.2018 S. 2)



Hinweis: Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,

nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Geltungsdauer der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU der Kommission 2 festgelegten Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen endet am 28. Mai 2018.

(2) Die Relevanz und Angemessenheit der derzeitigen, im Beschluss 2014/312/EU festgelegten Umweltkriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen wurden einer Bewertung unterzogen und bestätigt. Die Geltungsdauer dieser Kriterien sowie der damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen sollte daher verlängert werden.

(3) Der Beschluss 2014/312/EU sollte daher entsprechend geändert werden.

(4) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des gemäß Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 eingesetzten Ausschusses

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 des Beschlusses 2014/312/EU erhält folgende Fassung:

" Artikel 4

Die Umweltkriterien für die Produktgruppe "Innen- und Außenfarben und -lacke" sowie die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen gelten bis zum 31. Dezember 2022."

Artikel 2

Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.

Brüssel, den 27. April 2018

1) ABl. Nr. L 27 vom 30.01.2010 S. 1.

2) Beschluss 2014/312/EU der Kommission vom 28. Mai 2014 zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EU-Umweltzeichens für Innen- und Außenfarben und -lacke (ABl. Nr. L 164 vom 03.06.2014 S. 45).

ENDE

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