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Regelwerk, EU 2018, Allgemeines/Steuern - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/913 des Rates vom 25. Juni 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. Nr. L 162 vom 27.06.2018 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um eine ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente für diese Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Aus diesen Gründen ist es erforderlich, mit Wirkung vom 1. Juli 2018 für sieben neue Waren Zollkontingente in angemessener Größe zum Nullsatz zu eröffnen.

(3) Im Fall von acht weiteren Waren sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Wirtschaftsbeteiligten der Union liegt.

(4) Im Fall von drei Waren sollte die Warenbezeichnung geändert werden.

(5) Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(6) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Kontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 2 festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in dieser Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Juli 2018 gelten. Diese Verordnung sollte deshalb so schnell wie möglich in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 wird wie folgt geändert:

1. In der Tabelle werden in der ersten Spalte mit den laufenden Nummern alle Asterisken gestrichen.

2. Die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2726, 09.2728, 09.2684, 09.2730, 09.2732, 09.2734 und 09.2736 in Anhang I der vorliegenden Verordnung werden entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte in die Tabelle eingefügt.

3. In der Tabelle werden die Zeilen für die Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2700, 09.2624, 09.2647, 09.2648, 09.2682, 09.2696, 09.2697, 09.2676, 09.2876, 09.2721 und 09.2643 durch die entsprechenden Zeilen in Anhang II der vorliegenden Verordnung ersetzt.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Juli 2018.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 25. Juni 2018.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. Nr. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

2) ABl. C 363 vom 13.12.2011 S. 6.

.

Anhang I

In die Tabelle im Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 werden die folgenden Zeilen entsprechend der Reihenfolge der KN-Codes in der zweiten Spalte jener Tabelle eingefügt:

Laufende Nr. KN-Code TARIC Warenbezeichnung Kontingentszeitraum Kontingentsmenge Kontingentszollsatz (%)
"09.2726 ex 2906 11 00 10 Levomenthol (INN) (CAS RN 2216-51-5) 1.7.-31.12. 185 Tonnen 0 %
09.2728 ex 2915 90 70 85 Ethyltrifluoracetat (CAS RN 383-63-1) 1.7.-31.12. 200 Tonnen 0 %
09.2684 ex 2916 39 90 28 2,5-Dimethylphenylacetylchlorid (CAS RN 55312-97-5) 1.7.-31.12. 125 Tonnen 0 %
09.2730 ex 2921 59 90 80 4,4'-Methylendianilin (CAS RN 101-77-9) in Form von Granulat, zur Verwendung bei der Herstellung von Prepolymeren 2 1.7.-31.12. 100 Tonnen 0 %
09.2732 ex 2933 39 99 66 Fluazinam (ISO) (CAS RN 79622-59-6), mit einer Reinheit von 98,5 GHT oder mehr 1.7.-31.12. 100 Tonnen 0 %
09.2734 ex 7409 19 00 20 Bleche bestehend aus:
  • einer Schicht aus einer Siliciumnitridkeramik mit einer Dicke von 0,32 mm (± 0,1 mm) oder mehr, jedoch nicht mehr als 1,0 mm (± 0,1 mm),

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