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Beschluss (EU) 2018/993 der Kommission vom 11. Juli 2018 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 in Bezug auf die Dauer des Übergangszeitraums
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2018) 4312)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 177 vom 13.07.2018 S. 14)
Hinweis: s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Der Beschluss 2011/382/EU der Kommission 2 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1214 der Kommission 3 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Handgeschirrspülmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Handgeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/382/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1214 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.
(2) Der Beschluss 2012/720/EU der Kommission 4 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1215 der Kommission 5 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2012/720/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1215 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.
(3) Der Beschluss 2011/263/EU der Kommission 6 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1216 der Kommission 7 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Maschinengeschirrspülmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Maschinengeschirrspülmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/263/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1216 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.
(4) Der Beschluss 2011/264/EU der Kommission 8 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1218 der Kommission 9 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Waschmittel ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Waschmittel auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/264/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1218 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.
(5) Der Beschluss 2012/721/EU der Kommission 10 wurde durch den Beschluss (EU) 2017/1219 der Kommission 11 mit überarbeiteten Kriterien und Anforderungen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich ersetzt. Um den Herstellern, für deren Produkte das EU-Umweltzeichen für Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2012/721/EU vergeben wurde, ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an den Beschluss (EU) 2017/1219 einzuräumen, wurde in dem genannten Beschluss ein Übergangszeitraum festgelegt. Dieser Übergangszeitraum von 12 Monaten endet am 22. Juni 2018.
(6) Eine Reihe nationaler Stellen, die EU-Umweltzeichen vergeben, haben der Kommission mitgeteilt, dass diese Übergangszeiträume um sechs Monate verlängert werden müssen, da zahlreiche Anträge auf Erneuerung der Verträge für die Verwendung des EU-Umweltzeichens eingegangen sind. Die Kommission hat eine Bewertung vorgenommen, die die Notwendigkeit, die Übergangszeiträume um sechs Monate zu verlängern, bestätigt hat.
(Stand: 11.03.2019)
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