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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission vom 20. Juli 2018 über die Genehmigung einer Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 185 vom 23.07.2018 S. 9)



Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen nur zugelassene und in der Unionsliste aufgeführte neuartige Lebensmittel in der Union in Verkehr gebracht werden.

(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel erstellt wurde.

(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union und über die Aktualisierung der Unionsliste.

(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 463/2014 der Kommission 3 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 über neuartige Lebensmittel und neuartige Lebensmittelzutaten das Inverkehrbringen von Öl, das Docosahexaensäure (DHA) der Mikroalge Schizochytrium sp. enthält, als neuartige Lebensmittelzutat in bestimmten Lebensmitteln, Lebensmitteln für eine kalorienarme Ernährung zur Gewichtsverringerung, diätetischen Lebensmitteln für besondere medizinische Zwecke, anderen Lebensmitteln für eine besondere Ernährung im Sinne der Richtlinie 2009/39/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 5, ausgenommen Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung, und Nahrungsergänzungsmitteln genehmigt.

(5) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/545 der Kommission 6 wurde gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 das Inverkehrbringen von Öl, das Docosahexaensäure (DHA) aus einem anderen Stamm der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) enthält, als neuartige Lebensmittelzutat in bestimmten Lebensmitteln, einschließlich Säuglingsanfangsnahrung und Folgenahrung sowie Getreidebeikost und anderer Beikost für Säuglinge und Kleinkinder, genehmigt.

(6) Am 21. November 2016 stellte das Unternehmen Mara Renewables Corporation bei der zuständigen Behörde des Vereinigten Königreichs einen Antrag auf Erweiterung der Verwendungszwecke von Öl aus einem anderen Stamm der Mikroalge Schizochytrium sp. (Stamm T18) im Sinne des Artikels 1 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 258/97. Beantragt wurde die Verwendung von Öl aus Schizochytrium sp. (Stamm T18) für alle durch die Durchführungsbeschlüsse (EU) Nr. 463/2014 und (EU) 2015/545 zugelassenen Lebensmittel sowie die Erweiterung seiner Verwendungszwecke auf Obst- und Gemüsepüree.

(7) Am 10. Januar 2017 unterrichtete das Unternehmen Mara Renewables Corporation die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 darüber, dass es die neuartige Lebensmittelzutat "Öl aus Schizochytrium sp.", Produktionsstamm T18, in der Union in Verkehr gebracht hat. Das Unternehmen beabsichtigte, diese neuartige Lebensmittelzutat in allen bereits gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) Nr. 463/2014 zugelassenen Lebensmitteln zu verwenden.

(8) Am 22. September 2017 unterrichtete das Unternehmen Nutraveris die Kommission gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 258/97 darüber, dass es die neuartige Lebensmittelzutat "Öl aus Schizochytrium sp.", Produktionsstamm T18, in der Union in Verkehr gebracht hat. Das Unternehmen beabsichtigte, diese neuartige Lebensmittelzutat in allen bereits gemäß den Durchführungsbeschlüssen (EU) Nr. 463/2014 und (EU) 2015/545 zugelassenen Lebensmitteln zu verwenden.

(9) Am 23. Oktober 2017 unterrichtete das Unternehmen BASF die Kommission gemäß Artikel 5

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(Stand: 11.03.2019)

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