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Regelwerk, EU 2018, Lebensmittel - Futtermittel

Durchführungsverordnung (EU) 2018/1090 der Kommission vom 31. Juli 2018 zur Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, alle Vogelarten für Lege- oder Zuchtzwecke, Absetzferkel und Schweinearten von geringerer wirtschaftlicher Bedeutung (entwöhnt) (Zulassungsinhaber Kaesler Nutrition GmbH)

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. Nr. L 195 vom 01.08.2018 S. 23)



Anm.:  s. Liste der VO'en - Zulasssung von Futtermittelzusatzstoffen

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 schreibt vor, dass Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung zugelassen werden müssen, und regelt die Voraussetzungen und Verfahren für die Erteilung einer solchen Zulassung.

(2) Gemäß Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 wurde ein Antrag auf Zulassung einer Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), vorgelegt. Dem Antrag waren die nach Artikel 7 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 vorgeschriebenen Angaben und Unterlagen beigefügt.

(3) Der Antrag bezieht sich auf die Zulassung einer in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" fallenden Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), als Futtermittelzusatzstoff für Masthühner, Junghennen, Masttruthühner, alle Vogelarten für Lege- oder Zuchtzwecke, Absetzferkel und alle Schweinearten (entwöhnt).

(4) Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (im Folgenden die "Behörde") zog in ihrer Stellungnahme vom 30. November 2017 2 den Schluss, dass die Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), unter den vorgeschlagenen Verwendungsbedingungen keine nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier oder auf die Umwelt hat. Sie gelangte außerdem zu dem Schluss, dass der Zusatzstoff die zootechnischen Parameter bei Masthühnern, Masttruthühnern und Absetzferkeln verbessern kann. Diese Schlussfolgerung kann auf Junghennen und Zuchttruthühner erweitert werden. Die Behörde kam ferner zu dem Schluss, dass die Wirkungen des Zusatzstoffs bei Masttruthühnern und Absetzferkeln auf alle Vogelarten für Legezwecke bzw. auf Absetzferkel aller Schweinearten extrapoliert werden können. Besondere Vorgaben für die Überwachung nach dem Inverkehrbringen hält die Behörde nicht für notwendig. Sie hat außerdem den Bericht über die Methode zur Analyse des Futtermittelzusatzstoffs in Futtermitteln geprüft, den das mit der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 eingerichtete Referenzlabor vorgelegt hat.

(5) Die Bewertung der Zubereitung aus Endo-1,4-beta-Xylanase und Endo-1,3(4)-beta-Glucanase, gewonnen aus Komagataella pastoris (CBS 25376) und Komagataella pastoris (CBS 26469), hat ergeben, dass die Bedingungen für die Zulassung gemäß Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1831/2003 erfüllt sind. Daher sollte die Verwendung dieser Zubereitung gemäß den Angaben im Anhang der vorliegenden Verordnung zugelassen werden.

(6) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Die im Anhang genannte Zubereitung, die in die Zusatzstoffkategorie "zootechnische Zusatzstoffe" und die Funktionsgruppe "Verdaulichkeitsförderer" einzuordnen ist, wird unter den in dem genannten Anhang aufgeführten Bedingungen als Zusatzstoff in der Tierernährung zugelassen.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Brüssel, den 31. Juli 2018

1) ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29.

2) EFSa Journal 2017; 15(12):5097.

.

Anhang


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