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Verordnung (EU) 2018/1142 der Kommission vom 14. August 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 in Bezug auf die Einführung bestimmter Kategorien von Lizenzen für die Luftfahrzeuginstandhaltung, die Änderung des Verfahrens für die Abnahme von Komponenten externer Lieferanten und die Änderung der Rechte von Ausbildungsbetrieben für Instandhaltungspersonal
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. Nr. L 207 vom 16.08.2018 S. 2)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Februar 2008 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Europäischen Agentur für Flugsicherheit, zur Aufhebung der Richtlinie 91/670/EWG des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1592/2002 und der Richtlinie 2004/36/EG 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 5 und Artikel 6 Absatz 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von Luftfahrzeugen und luftfahrttechnischen Erzeugnissen, Teilen und Ausrüstungen und die Erteilung von Genehmigungen für Organisationen und Personen, die diese Tätigkeiten ausführen.
(2) Zur Gewährleistung eines hohen einheitlichen Flugsicherheitsniveaus wird auf Unionsebene ein System für die Lizenzierung des freigabeberechtigten Personals benötigt, das an der Instandhaltung von ELA1-Flugzeugen sowie von anderen Luftfahrzeugen als Flugzeugen und Hubschraubern beteiligt ist. Dieses System sollte einfach und angemessen sein. Daher sollten die erforderlichen Maßnahmen für die Einrichtung eines solchen Systems nunmehr ergriffen werden.
(3) Die bestehenden Anforderungen an die Lizenz für freigabeberechtigtes Personal, das an der Instandhaltung von Avioniksystemen und elektrischen Systemen von anderen Luftfahrzeugen als solchen in der Gruppe technisch komplizierter Luftfahrzeuge beteiligt ist, sind angesichts der geringeren Komplexität dieser Luftfahrzeuge unangemessen, vor allem da ein erheblicher Teil der geforderten Grundkenntnisse nur für technisch komplizierte Luftfahrzeuge relevant ist. Daher sollte für dieses Personal eine neue Lizenz eingeführt werden. Die für diese neue Lizenz geltenden Anforderungen sollten gewährleisten, dass das Sicherheitsniveau gegenüber dem mit der geltenden Lizenz erreichten Niveau nicht verringert wird. Die Einführung dieser neuen Lizenz dürfte potenzielle Sicherheitsrisiken mindern, die sich daraus ergeben könnten, dass nicht genügend qualifiziertes und lizenziertes Personal für die betreffenden Instandhaltungsaufgaben zur Verfügung steht.
(4) Es ist üblich, dass Personen oder Organisationen bei der Durchführung der Instandhaltung Komponenten, Teile oder Materialien verwenden, die von Dritten geliefert werden. Es gilt, die mit der Abnahme solcher Komponenten, Teile oder Materialien verbundenen Risiken einzudämmen und insbesondere dafür zu sorgen, dass die betreffenden Personen und Organisationen die notwendigen Maßnahmen ergreifen, um deren ordnungsgemäße Abnahme, Klassifizierung und Trennung zu gewährleisten.
(5) Der Europäischen Agentur für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") liegen Berichte über eine erhebliche Anzahl von Betrugsfällen vor, die auf eine vorsätzliche Verletzung der in der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 festgelegten Prüfungsstandards schließen lassen. Diese Fälle bezogen sich auf Prüfungen des Grundwissens, die Auszubildende, die keine Grundlagenausbildung absolviert haben, bei genehmigten Ausbildungsbetrieben für die Instandhaltung ablegten. Diese Situation hat zu erheblichen Sicherheitsbedenken insbesondere angesichts des Risikos geführt, dass Lizenzinhaber ein Luftfahrzeug nach der Instandhaltung freigeben, ohne über das nötige Grundwissen zu verfügen. Daher sollten nunmehr Maßnahmen ergriffen werden, mit denen diese Sicherheitsbedenken ausgeräumt werden.
(6) Nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014
(Stand: 17.06.2024)
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