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Durchführungsverordnung (EU) 2018/1539 des Rates vom 15. Oktober 2018 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2016/1686 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen
(ABl. Nr. LI 257 vom 15.10.2018 S. 1)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/1686 vom 20. September 2016 zur Verhängung zusätzlicher restriktiver Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und der mit ihnen verbundenen natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen 1, insbesondere auf Artikel 4 Absatz 1,
gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 20. September 2016 hat der Rat die Verordnung (EU) 2016/1686 angenommen.
(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbundene natürliche oder juristische Personen, Organisationen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen werden.
(3) Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 sollte daher entsprechend geändert werden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.
Diese Verordnung tritt am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.
Geschehen zu Brüssel am 15. Oktober 2018.
Anhang |
Die folgende Person wird in die Liste in Anhang I der Verordnung (EU) 2016/1686 aufgenommen:
"3. Hocine BOUGUETOF; Geburtsdatum: 1. Juli 1959; Geburtsort: Tebessa (Algerien); Staatsangehörigkeit: Algerisch."
ENDE |
(Stand: 11.03.2019)
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