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Beschluss (EU) 2018/1996 der Kommission vom 14. Dezember 2018 zur Festlegung interner Vorschriften über die Unterrichtung betroffener Personen und die Beschränkung bestimmter Rechte dieser Personen im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke von Untersuchungen im Bereich Handelsschutz und Handelspolitik
(ABl. Nr. L 320 vom 17.12.2018 S. 40)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 249 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Rahmen des ihr durch die Verordnungen (EU) 2015/478 1, (EU) 2015/755 2, (EU) 2016/1036 3 und (EU) 2016/1037 4 des Europäischen Parlaments und des Rates übertragenen Mandats führt die Kommission die Handelspolitik der Union durch.
(2) Insbesondere bei Handelsschutzuntersuchungen werden zwangsläufig auch personenbezogene Daten im Sinne des Artikels 3 Nummer 1 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 verarbeitet. Die Kommission erhebt untersuchungsrelevante Informationen, einschließlich personenbezogener Daten. Vorbehaltlich des notwendigen Schutzes vertraulicher Informationen sollten alle Informationen, die eine von einer Untersuchung betroffene Partei bereitstellt, unverzüglich auch den anderen an der Untersuchung beteiligten interessierten Parteien zur Verfügung gestellt werden, indem ihnen Zugang zu dem nicht vertraulichen Dossier gewährt wird. Diese Übermittlung von Daten ist im Hinblick auf die Verteidigung von Rechtsansprüchen der interessierten Parteien erforderlich und rechtlich vorgeschrieben. Die Aufgaben der Kommission im Bereich Handelspolitik und Handelsschutz fallen in erster Linie in die Zuständigkeit der Generaldirektion Handel (im Folgenden "GD Handel"), deren Organisationseinheiten als für die Verarbeitung Verantwortliche fungieren.
(3) Bei den von der Kommission verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt es sich beispielsweise um Identifikationsdaten, Kontaktdaten, berufsbezogene Daten und Daten, die den Gegenstand der Untersuchung betreffen oder in diesem Zusammenhang übermittelt wurden. Die personenbezogenen Daten werden in einem gesicherten elektronischen Umfeld gespeichert, um einen unberechtigten Zugriff oder eine unrechtmäßige Weitergabe von Daten an Personen außerhalb der Kommission zu verhindern. Bestimmte personenbezogene Daten können in einer abgetrennten elektronischen Umgebung vorgehalten werden, zu der eine begrenzte Anzahl von an der Untersuchung interessierten Parteien Zugang hat. Die personenbezogenen Daten werden bei den für die Untersuchung zuständigen Dienststellen der Kommission bis zum Abschluss der Untersuchung aufbewahrt. Die administrative Aufbewahrungsfrist beträgt fünf Jahre, gerechnet ab dem Ende der Untersuchung. Bei Ablauf der Aufbewahrungsfrist werden die den jeweiligen Fall betreffenden Informationen, einschließlich der personenbezogenen Daten, in das Historische Archiv der Kommission überführt 6.
(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ist die Kommission verpflichtet, die in Artikel 8 Absatz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und in Artikel 16 Absatz 1 AEUV verankerten Rechte natürlicher Personen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten sowie die in der Verordnung (EU) 2018/1725 vorgesehenen Rechte zu achten. Gleichzeitig hat die Kommission die in Artikel 19 der Verordnung (EU) 2016/1036, Artikel 29 der Verordnung (EU) 2016/1037, Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/478 und Artikel 5 der Verordnung (EU) 2015/755 festgelegten strengen Vertraulichkeitsbestimmungen einzuhalten.
(5) Unter bestimmten Umständen ist es erforderlich, die Rechte der betroffenen Personen nach der Verordnung (EU) 2018/1725 mit dem Erfordernis der Wirksamkeit von Untersuchungen sowie mit der uneingeschränkten Achtung der Grundrechte und Grundfreiheiten anderer betroffener Personen in Einklang zu bringen. Zu diesem Zweck sieht Artikel 25 Absatz 1 Buchstaben c, g und h der Verordnung (EU) 2018/1725 für die Kommission die Möglichkeit vor, die Anwendung der Artikel 14 bis 17, 19, 20 und 35 sowie des in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a verankerten Transparenzgrundsatzes, insofern dessen Bestimmungen den in den Artikeln 14 bis 17, 19, 20 und 35 der Verordnung festgelegten Rechten und Pflichten entsprechen, zu beschränken.
(6) Zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Handelsschutzuntersuchungen unter Einhaltung der Standards für den Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2018/1725, die die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 7
(Stand: 11.03.2019)
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