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Richtlinie (EU) 2018/2057 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem im Hinblick auf die befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft auf Lieferungen bestimmter Gegenstände und Dienstleistungen oberhalb eines bestimmten Schwellenwertes
(ABl. Nr. L 329 vom 27.12.2018 S. 3)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In ihrer Mitteilung vom 7. April 2016 über einen Aktionsplan im Bereich der Mehrwertsteuer hat die Kommission ihre Absicht bekundet, einen Vorschlag für ein endgültiges Mehrwertsteuersystem für den grenzübergreifenden Handel zwischen Unternehmen der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Besteuerung der grenzübergreifenden Lieferung von Gegenständen und Dienstleistungen vorzulegen.
(2) Angesichts des derzeitigen Ausmaßes des Mehrwertsteuerbetrugs und der Tatsache, dass nicht alle Mitgliedstaaten gleichermaßen davon betroffen sind und es mehrere Jahre dauern wird, bevor das endgültige Mehrwertsteuersystem umgesetzt ist, könnten einige konkrete Sofortmaßnahmen notwendig sein.
(3) In diesem Zusammenhang haben einige Mitgliedstaaten darum ersucht, eine an einen bestimmten Schwellenwert je Umsatz geknüpfte, befristete generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, die von einem der allgemeinen Grundsätze des derzeitigen Mehrwertsteuersystems - der fraktionierten Zahlung - abweicht, anwenden zu dürfen, um gegen den weitverbreiteten Karussellbetrug vorzugehen. Der Karussellbetrug geht insbesondere auf die derzeitige Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen zurück, die es ermöglicht, Gegenstände mehrwertsteuerfrei zu erhalten. Eine Reihe von Händlern begehen anschließend Steuerbetrug, indem sie die von ihren Kunden erhaltene Mehrwertsteuer nicht an die Steuerbehörden abführen. Ihre Kunden hingegen, die in Besitz von gültigen Rechnungen sind, sind weiterhin zum Vorsteuerabzug berechtigt. Dieselben Gegenstände können mehrmals verkauft werden, indem wiederum von der Mehrwertsteuer befreite innergemeinschaftliche Lieferungen einbezogen werden. Ein vergleichbarer Karussellbetrug ist auch mit Dienstleistungen möglich. Durch die Ausnahmeregelung wird der Empfänger der Lieferungen oder Dienstleistungen als Steuerschuldner bestimmt, sodass die Gelegenheit zu dieser Form der Steuerhinterziehung beseitigt würde.
(4) Im Sinne von Artikel 27 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union werden Mitgliedstaaten mit unterschiedlichem Entwicklungsstand bei den Kapazitäten ihrer Steuerbehörden besondere Anstrengungen bei der Umsetzung des Mehrwertsteuersystems abverlangt, was die Bewältigung eines höheren Ausmaßes an Mehrwertsteuerbetrug und der Einbußen beim Steueraufkommen anbelangt.
(5) Um das Risiko der Betrugsverlagerung zwischen Mitgliedstaaten zu verringern, sollten Mitgliedstaaten, die bestimmte Kriterien hinsichtlich des Ausmaßes des Betrugs, insbesondere im Zusammenhang mit dem Karussellbetrug, erfüllen und nachweisen können, dass andere Gegenmaßnahmen nicht ausreichen, um diese Art von Betrug zu bekämpfen, die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anwenden dürfen. Darüber hinaus sollten sie nachweisen, dass die geschätzten Gewinne aus der Steuerehrlichkeit und der Steuererhebung, die infolge der Einführung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft erwartet werden, die geschätzte zusätzliche Gesamtbelastung für Unternehmen und Steuerbehörden überwiegen und dass den Unternehmen und Steuerbehörden keine höheren Kosten entstehen als aus der Anwendung anderer Gegenmaßnahmen.
(6) Beschließt ein Mitgliedstaat die Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft, so sollte er diese auf alle nicht grenzübergreifenden Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen anwenden, die einen bestimmten Schwellenwert je Umsatz übersteigen. Die Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft sollte nicht auf einen bestimmten Wirtschaftszweig beschränkt sein.
(7) Mitgliedstaaten, die beschließen, die generelle Umkehrung der Steuerschuldnerschaft anzuwenden, sollten spezielle elektronische Berichtspflichten für Steuerpflichtige einführen, damit das reibungslose Funktionieren und die effiziente Überwachung der Anwendung der generellen Umkehrung der Steuerschuldnerschaft gewährleistet sind. Dadurch sollten alle neuen Formen des Steuerbetrugs, wie die künstliche Aufspaltung der Steuerbemessungsgrundlage von Umsätzen, aufgedeckt und verhindert werden.
(Stand: 02.06.2021)
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