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Regelwerk, EU 2018, Steuern/Abgaben - EU Bund

Verordnung (EU) 2018/2070 des Rates vom 20. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren

(ABl. Nr. L 331 vom 28.12.2018 S. 197)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 31,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Um die ausreichende und kontinuierliche Versorgung mit bestimmten Waren, die in der Union nur in unzureichendem Maße hergestellt werden, zu gewährleisten und Marktstörungen bei bestimmten landwirtschaftlichen Erzeugnissen und gewerblichen Waren zu vermeiden, wurden mit der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates 1 autonome Zollkontingente für diese Erzeugnisse und Waren eröffnet. Unter diese Zollkontingente fallende Erzeugnisse und Waren können zu ermäßigten Zollsätzen oder zum Nullsatz in die Union eingeführt werden.

(2) Aus diesen Gründen ist es notwendig, ab 1. Januar 2019 sechs neue Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2600, 09.2617, 09.2720, 09.2738, 09.2740 und 09.2742 zum Zollsatz Null für angemessene Mengen zu eröffnen. Für die zwei neuen Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2740 und 09.2742 liegt es im Interesse der Union, diese Zollkontingente nur für die Zwecke einer Verwendung der betreffenden Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter in der Union erzeugter Waren zu eröffnen. Die Anwendung dieser zwei Zollkontingente sollte daher von der besonderen Verwendung der Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 abhängig gemacht werden.

(3) Im Fall der vier Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2684, 09.2686, 09.2723 und 09.2864 sollten die Kontingentsmengen erhöht werden, da eine Erhöhung im Interesse der Union liegt.

(4) Für das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2850 sollte die Einreihung der unter diese Zollkontingente fallenden Waren in die Kombinierte Nomenklatur (KN) geändert werden.

(5) Die Einreihung der Waren in die KN, die derzeit unter das Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2844 fallen, wurde präzisiert. Im Interesse der Klarheit und der Rechtssicherheit sollte dieses Zollkontingent durch ein neues Zollkontingent mit der laufenden Nummer 09.2820 unter Angabe des anzuwendenden KN-Codes ersetzt werden.

(6) Im Fall der fünf Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2684, 09.2728, 09.2730, 09.2734 und 09.2736 sollte der Kontingentszeitraum ab 1. Januar 2019 verlängert werden, da diese Zollkontingente für einen Zeitraum von nur sechs Monaten eröffnet wurden und es nach wie vor im Interesse der Union liegt, diese Zollkontingente aufrechtzuerhalten.

(7) Da die fünf Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2620, 09.2668, 09.2736, 09.2850 und 09.2908 zur Deckung des Bedarfs der Wirtschaftsbeteiligten der Union nicht mehr ausreichen, sollte die Beschreibung der unter diese Zollkontingente fallenden Waren geändert werden. Es liegt im Interesse der Union, die zwei Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2668 und 09.2850 nur für die Zwecke einer Verwendung der betreffenden Erzeugnisse bei der Herstellung bestimmter, in der Union erzeugter Waren zu eröffnen. Die Anwendung dieser zwei Zollkontingente sollte daher von der besonderen Verwendung der Erzeugnisse gemäß Artikel 254 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 abhängig gemacht werden.

(8) Da es nicht mehr im Interesse der Union liegt, die sieben Zollkontingente mit den laufenden Nummern 09.2695, 09.2726, 09.2732, 09.2818, 09.2836, 09.2838 und 09.2886 aufrechtzuerhalten, sollten sie ab 1. Januar 2019 geschlossen werden.

(9) Im Interesse der Klarheit und unter Berücksichtigung der vorzunehmenden Änderungen sollte der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 ersetzt werden.

(10) Die Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 sollte daher entsprechend geändert werden.

(11) Um eine Unterbrechung der Anwendung der Zollkontingentsregelung zu vermeiden und die in der Mitteilung der Kommission zu den autonomen Zollaussetzungen und Zollkontingenten 3 festgelegten Leitlinien umzusetzen, müssen die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Änderungen der Zollkontingente für die betroffenen Waren ab dem 1. Januar 2019 gelten. Diese Verordnung sollte daher umgehend in Kraft treten

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Sie gilt ab dem 1. Januar 2019.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am 20. Dezember 2018.

1) Verordnung (EU) Nr. 1388/2013 des Rates vom 17. Dezember 2013 zur Eröffnung und Verwaltung autonomer Zollkontingente der Union für bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse und gewerbliche Waren und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 7/2010 (ABl. L 354 vom 28.12.2013 S. 319).

2) Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013 S. 1).

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