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Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der Gemeinschaft

(ABl. L 11 vom 14.01.2019 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 100 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Anhörung des Ausschusses der Regionen,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält Bestimmungen, nach denen Leasing-Vereinbarungen für in Drittländern eingetragene Luftfahrzeuge, insbesondere Wet-Lease-Vereinbarungen, zulässig sind.

(2) Diese Vereinbarungen sind unter außergewöhnlichen Umständen zulässig, etwa falls es an entsprechenden Luftfahrzeugen auf dem Unionsmarkt mangelt. Die Vereinbarungen sollten streng befristet sein und Sicherheitsnormen entsprechen, die den im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Sicherheitsvorschriften gleichwertig sind.

(3) Das Luftverkehrsabkommen 4 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (im Folgenden "EU-USa Luftverkehrsabkommen") wurde am 25. April 2007 unterzeichnet und anschließend durch ein Protokoll vom 24. Juni 2010 geändert. Das EU-USa Luftverkehrsabkommen spiegelt das Engagement der Vertragsparteien wider, zum gemeinsamen Ziel eines weiteren Abbaus von Marktzutrittsschranken beizutragen, um möglichst große Vorteile für Verbraucher, Luftfahrtunternehmen, Arbeitnehmer und Gemeinschaften beiderseits des Atlantiks zu erreichen.

(4) Das EU-USa Luftverkehrsabkommen sieht eine offene Wet-Lease-Regelung zwischen den Vertragsparteien vor. Nach den einschlägigen Bestimmungen in Artikel 10 des EU-USa Luftverkehrsabkommens sind Wet-Lease-Vereinbarungen im internationalen Luftverkehr zulässig, sofern alle Vertragsparteien dieser Vereinbarungen über die entsprechende Genehmigung verfügen und die Anforderungen erfüllen, die nach den von den Vertragsparteien des EU-USa Luftverkehrsabkommens üblicherweise angewandten Gesetzen und sonstigen Vorschriften gelten.

(5) Einschlägige Entwicklungen sowie die Gespräche in dem im Rahmen des EU-USa Luftverkehrsabkommens eingerichteten Gemeinsamen Ausschuss haben gezeigt, dass sich aus einer eigenständigen Wet-Lease-Übereinkunft, in der die entsprechenden Bestimmungen des EU-USa Luftverkehrsabkommens präzisiert würden, Vorteile für die Vertragsparteien des EU-USa Luftverkehrsabkommens ergäben.

(6) Da die geltenden zeitlichen Beschränkungen durch eine solche Wet-Lease-Übereinkunft gelockert würden, hätte diese auch Auswirkungen auf die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, in der zeitliche Beschränkungen vorgesehen sind, wenn Luftfahrtunternehmen der Union Luftfahrzeuge von Luftfahrtunternehmen eines Drittlands auf Wet-Lease-Basis anmieten.

(7) Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 muss daher entsprechend geändert werden, damit in internationalen Übereinkünften zwischen der Union und Drittländern eine Lockerung der zeitlichen Beschränkungen für Wet-Leasing vereinbart werden kann.

(8) In Anbetracht der Tatsache, dass die Kommission die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 einschließlich ihrer Bestimmungen über Wet-Lease und deren etwaiger Auswirkungen auf Beschäftigte und Verbraucher gegenwärtig einer Überprüfung unterzieht und dass diese Überprüfung der Kommission zu einer allgemeinen Überarbeitung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 führen könnte, erstreckt sich die vorliegende Verordnung lediglich auf die Anpassung der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 an die einschlägigen internationalen Verpflichtungen. Die internationale Übereinkunft über Wet-Lease sollte auf Gegenseitigkeit beruhende Rechte und Pflichten beider Parteien beinhalten und sich auf ein geltendes Luftverkehrsabkommen stützen.

(9) Die Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 sollte daher entsprechend geändert werden

- haben folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

In Artikel 13 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 erhält der einleitende Satz folgende Fassung:

"eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist, sofern in einer von der Union unterzeichneten internationalen Übereinkunft über Wet-Lease, die auf einem Luftverkehrsabkommen beruht, dem die Union als Vertragspartei angehört und das vor dem 1. Januar 2008 unterzeichnet wurde, nichts anderes bestimmt ist:".

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Straßburg am 11. Dezember 2018.

1) ABl. C 345 vom 13.10.2017 S. 126.

2

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(Stand: 11.03.2019)

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