Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/317 der Kommission vom 11. Februar 2019 zur Festlegung eines Leistungssystems und einer Gebührenregelung für den einheitlichen europäischen Luftraum und zur Aufhebung der Durchführungsverordnungen (EU) Nr. 390/2013 und (EU) Nr. 391/2013

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 56 vom 25.02.2019 S. 1, ber. 2022 L 8 S. 192, ber. 2023 L 112 S. 50;
VO (EU) 2021/1880 - ABl. L 380 vom 27.10.2021 S. 1 *)



Neufassung -Ersetzt VO"en (EU) 390/2013 und (EU) 391/2013 - Ausnahme Geltung


Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung.

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 549/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 zur Festlegung des Rahmens für die Schaffung eines einheitlichen europäischen Luftraums (die "Rahmenverordnung") 1, insbesondere auf Artikel 11 Absatz 6,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 550/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Erbringung von Flugsicherungsdiensten im einheitlichen europäischen Luftraum 2, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Durch das Leistungssystem nach Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollte die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen im einheitlichen europäischen Luftraum verbessert werden.

(2) Die Gebührenregelung für Flugsicherungsdienste gemäß Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 550/2004 trägt entscheidend zur erfolgreichen Umsetzung des Leistungssystems bei und sollte es daher ergänzen. Die Gebührenregelung sollte zu mehr Transparenz bei der Festlegung, Auferlegung und Durchsetzung von Gebühren für Luftraumnutzer sowie zur Kosteneffizienz bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten und zur Effizienz von Flügen unter Wahrung eines optimalen Sicherheitsniveaus beitragen. Die Gebührenregelung sollte mit der Streckengebührenregelung von Eurocontrol und Artikel 15 des Abkommens von Chicago über die internationale Zivilluftfahrt von 1944 (das "Abkommen von Chicago") in Einklang stehen.

(3) Im Interesse der Klarheit und um einen angepassten Rechtsrahmen für den dritten Bezugszeitraum des Leistungssystems zu schaffen, ist es notwendig, die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 390/2013 der Kommission 3 und in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 391/2013 der Kommission 4 festgelegten Durchführungsbestimmungen für das Leistungssystem und die Gebührenregelung zu überarbeiten und diese Bestimmungen in einer einzigen Durchführungsverordnung zusammenzufassen.

(4) Gemäß Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 549/2004 sollte das Leistungssystem die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 551/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 genannten Flugsicherungsdienste und Netzfunktionen abdecken. Daher sollte die vorliegende Verordnung für den Netzmanager gelten, der gemäß Artikel 4 Absatz 3 der Durchführungsverordnung (EU) 2019/123 der Kommission 6 eingerichtet wurde.

(5) Das Leistungssystem und die Gebührenregelung sollten die Leistung von Flugsicherungsdiensten anhand eines von Flugsteig zu Flugsteig reichenden Konzepts verbessern, das die Flugsicherungsdienste sowohl für den Streckenflug als auch für den An- und Abflug umfasst. Sie sollten langfristige Verbesserungen bei der Erbringung von Flugsicherungsdiensten fördern, wie dies im europäischen ATM-Masterplan 7 zum Ausdruck kommt, wobei die übergeordneten Sicherheitsziele gebührend zu berücksichtigen sind. Das Leistungssystem sollte zur Verringerung der Treibhausgasemissionen aus dem Luftverkehr beitragen und die optimale Nutzung des Luftraums unter Berücksichtigung der Verkehrsströme im europäischen Luftraum ermöglichen.

(6) Ein Leistungsüberprüfungsgremium kann die Kommission auf deren Ersuchen in allen Bereichen, die sich auf die Leistung von Flugsicherungsdiensten und Netzfunktionen in der Union auswirken, unabhängig beraten.

(7) Die nationalen Aufsichtsbehörden sollten von allen relevanten Parteien, auch von den Flugsicherungsorganisationen, die ihrer Aufsicht unterstehen, einschlägige Daten einholen können, die für die ordnungsgemäße Durchführung und Überwachung dieser Verordnung auf lokaler Ebene erforderlich sind. Die Flugsicherungsorganisationen sollten Inspektionen und Kontrollen erleichtern, die von den nationalen Aufsichtsbehörden zur Überwachung der Umsetzung der Leistungssysteme und der Gebührenregelungen durchgeführt werden.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 25.10.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion