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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/362 der Kommission vom 13. Dezember 2018 zur Änderung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 im Hinblick auf technische Regulierungsstandards, in denen die Einzelheiten eines Antrags auf Registrierung als Transaktionsregister festgelegt werden

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 81 vom 22.03.2019 S. 74)



Hinweis: s. Liste - zur Ergänzung/Verlängerung /Festlegung und über die Gleichwertigkeit des Regulierungsrahmens der VO 648/2012 ...

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über OTC-Derivate, zentrale Gegenparteien und Transaktionsregister 1, insbesondere auf Artikel 56 Absatz 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Erfahrungen bei der Anwendung der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Kommission 2 haben gezeigt, dass die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 zur Registrierung von Transaktionsregistern eine solide Grundlage für den Aufbau des Rahmens für die Registrierung von Transaktionsregistern darstellen. Zur weiteren Stärkung dieses Rahmens sollte die Verordnung (EU) Nr. 150/2013 der Weiterentwicklung der Branche Rechnung tragen.

(2) Die Schaffung eines einheitlichen Rahmens für die Registrierung und Ausweitung der Registrierung von Transaktionsregistern nach den Verordnungen (EU) Nr. 648/2012 und (EU) 2015/2365 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ist für die Erreichung gleicher Wettbewerbsbedingungen für Transaktionsregister und die wirksame Erbringung von Transaktionsregisterdiensten von wesentlicher Bedeutung.

(3) Die Überprüfungsfunktion von Transaktionsregistern ist für die Transparenz von Derivatemärkten und die Gewährleistung der Datenqualität von größter Bedeutung. Daher sollten Transaktionsregister nachweisen, dass sie für die Überprüfung der Vollständigkeit und Richtigkeit der Einzelheiten zu Derivatekontrakten geeignete Systeme und Verfahren eingerichtet haben. Zur Stärkung des Registrierungsrahmens sollten diese Systeme und Verfahren weiter ausgeführt werden. Transaktionsregister sollten darlegen, wie sie Nutzer authentifizieren, Datenschemata validieren, die Datenaufzeichnung genehmigen, die Logik und den Inhalt der Daten validieren, die Einzelheiten zu Derivaten abgleichen und ihren Nutzern Rückmeldung geben.

(4) Anträge auf Registrierung als Transaktionsregister sollten detailliertere Angaben zu den maßgeblichen internen Kontrollmechanismen und -strukturen, der Innenrevision und dem entsprechenden Prüfungsplan beinhalten, damit die ESMa beurteilen kann, inwiefern diese Faktoren zum effizienten Funktionieren des Transaktionsregisters beitragen.

(5) Damit die ESMa den Leumund, die Erfahrungen und die Fähigkeiten der Mitglieder des Leitungsorgans, der Geschäftsleitung und des zuständigen Führungspersonals des antragstellenden Transaktionsregisters besser beurteilen kann, sollte das Transaktionsregister in seinem Antrag zusätzliche Angaben zu diesen Personen liefern, einschließlich Angaben zu deren Kenntnissen und Erfahrungen in den Bereichen IT-Management, IT-Operationen und IT-Entwicklung.

(6) Wenn in einem Transaktionsregister die Ressourcen für Dienstleistungen zur Meldung von Derivatgeschäften einerseits und Nebendienstleistungen bzw. Dienstleistungen zur Meldung von Wertpapierfinanzierungsgeschäften andererseits gemeinsam genutzt werden, kann dies zu einer Übertragung operationeller Risiken zwischen diesen Dienstleistungen führen. Die Validierung, der Abgleich, die Verarbeitung und die Aufzeichnung von Daten erfordern unter Umständen eine wirksame operative Trennung, um einen solchen Ansteckungseffekt zu verhindern. Sonstige Verfahren wie gemeinsame Front-End-Systeme, ein gemeinsamer Datenzugangspunkt für Behörden oder der Einsatz derselben Mitarbeiter in Vertrieb, Compliance oder einem Kunden-Helpdesk sind jedoch möglicherweise weniger ansteckungsanfällig und erfordern somit nicht unbedingt eine operative Trennung. Aus diesem Grund sollten Transaktionsregister für ein angemessenes Maß an operativer Trennung zwischen den in verschiedenen Geschäftsbereichen verwendeten Ressourcen, Systemen oder Verfahren sorgen. Eine solche Trennung sollte auch Geschäftsbereiche einschließen, die Dienstleistungen erbringen, die anderen Unionsrechtsvorschriften oder den Rechtsvorschriften von Drittstaaten unterliegen. Sie sollte zudem gewährleisten, dass der Registrierungsantrag detaillierte und eindeutige Angaben zu Nebendienstleistungen oder anderen Geschäftsbereichen beinhaltet, die das Transaktionsregister außerhalb seiner Kerntätigkeit anbietet, die in der Erbringung von Transaktionsregisterdiensten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 besteht.

(7) Um die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012

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(Stand: 17.11.2020)

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