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Durchführungsverordnung (EU) 2019/387 der Kommission vom 11. März 2019 zur Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) als neuartiges Lebensmittel sowie der Änderung der Bezeichnung und der spezifischen Kennzeichnungsvorschrift für Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 70 vom 12.03.2019 S. 17)
Liste über neuartige Lebensmittel /neuartige Lebensmittelzutaten
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/2283 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2015 über neuartige Lebensmittel, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1852/2001 der Kommission 1, insbesondere auf Artikel 12,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 dürfen in der Union nur zugelassene und in die Unionsliste aufgenommene neuartige Lebensmittel in Verkehr gebracht werden.
(2) Gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2015/2283 wurde die Durchführungsverordnung (EU) 2017/2470 der Kommission 2 erlassen, mit der eine Unionsliste der zugelassenen neuartigen Lebensmittel erstellt wurde.
(3) Gemäß Artikel 12 der Verordnung (EU) 2015/2283 entscheidet die Kommission über die Zulassung und das Inverkehrbringen eines neuartigen Lebensmittels in der Union sowie über die Aktualisierung der Unionsliste.
(4) Mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2015/545 der Kommission 3 wurde das Inverkehrbringen in der Union von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 258/97 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 als neuartiges Lebensmittel zur Verwendung in einer Reihe von Lebensmitteln genehmigt.
(5) Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 der Kommission 5 wurde die Zulassung von Öl aus der Mikroalge Schizochytrium sp. (T18) als neuartiges Lebensmittel gemäß der Verordnung (EU) 2015/2283 auf die Verwendung in Obst-/Gemüsepüree ausgedehnt.
(6) Am 10. September 2018 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products Europe bei der Kommission einen Antrag auf Änderung der Verwendungsbedingungen für das neuartige Lebensmittel Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Beantragt wurde die Erweiterung des Verwendungszwecks von Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) auf Obst- und Gemüsepüree.
(7) Die vorgeschlagene Erweiterung des Verwendungszwecks des neuartigen Lebensmittels ändert weder etwas an den Sicherheitserwägungen, die der Genehmigung einer Erweiterung des Verwendungszwecks von Öl aus Schizochytrium sp. (T18) auf Obst- und Gemüsepüree durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/1032 zugrunde lagen, noch wirft sie Sicherheitsbedenken auf. In Anbetracht dieser Erwägungen steht die beantragte Erweiterung des Verwendungszwecks mit Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283 in Einklang.
(8) Am 10. September 2018 stellte das Unternehmen DSM Nutritional Products Europe bei der Kommission auch einen Antrag auf Genehmigung der Änderung der Bezeichnung und der spezifischen Kennzeichnungsvorschrift für Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) im Sinne des Artikels 10 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2283. Der Antrag betrifft die Streichung des Stammes "(ATCC PTA-9695)" aus der in der Unionsliste aufgeführten Bezeichnung des neuartigen Lebensmittels und aus der Kennzeichnung der Lebensmittel, die dieses enthalten.
(9) Der Antragsteller vertritt die Auffassung, dass die Änderung der Bezeichnung und der Kennzeichnungsvorschriften für Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) nötig ist, da die Angabe des Stammes "(ATCC PTA-9695)" in der Kennzeichnung von Lebensmitteln, die Öl aus Schizochytrium sp. (ATCC PTA-9695) enthalten, für die Verbraucher weder verständlich noch relevant ist.
(Stand: 27.08.2024)
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