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Beschluss (EU) 2019/418 der Kommission vom 13. März 2019 zur Änderung der Beschlüsse (EU) 2017/1214, (EU) 2017/1215, (EU) 2017/1216, (EU) 2017/1217, (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 1851)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 73 vom 15.03.2019 S. 188)
Hinweis: s. Liste - zur Festlegung der Umweltkriterien für die Vergabe des EG/EU-Umweltzeichens
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 2,
nach Anhörung des Ausschusses für das Umweltzeichen der Europäischen Union,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 kann das EU-Umweltzeichen für Produkte vergeben werden, die während ihrer gesamten Lebensdauer geringere Umweltauswirkungen haben. Für jede Produktgruppe sind entsprechende Kriterien für EU-Umweltzeichen festzulegen.
(2) Mit den Beschlüssen (EU) 2017/1214 2, (EU) 2017/1215 3, (EU) 2017/1216 4, (EU) 2017/1217 5, (EU) 2017/1218 6 und (EU) 2017/1219 7 der Kommission wurden die Kriterien und die damit verbundenen Beurteilungs- und Prüfanforderungen für Handgeschirrspülmittel, Maschinengeschirrspülmittel für den industriellen und institutionellen Bereich, Maschinengeschirrspülmittel, Reinigungsmittel für harte Oberflächen, Waschmittel und Waschmittel für den industriellen und institutionellen Bereich festgelegt.
(3) Mehrere, für die Vergabe des EU-Umweltzeichens zuständige nationale Stellen haben die Kommission auf Schwierigkeiten bei der Anwendung einiger in diesen Beschlüssen festgelegter Kriterien hingewiesen. Gemäß den Kriterien sind insbesondere Stoffe, die in einigen Inhaltsstoffen als Verunreinigungen enthalten sind (z.B. Phosphate), ungeachtet ihrer Konzentration in Wasch- oder Spülmittelendprodukten verboten; jedoch ist es momentan technisch nicht möglich diese Verunreinigungen zu entfernen.
(4) Durch die unter Erwägungsgrund 2 genannten Beschlüsse wurden vorherige Beschlüsse der Kommission in demselben Bereich aufgehoben und ersetzt. Gemäß den vorherigen Beschlüssen mussten Verunreinigungen und Nebenprodukte die Kriterien nur dann erfüllen, wenn ihre Konzentration in der endgültigen Formulierung 0,010 Gew.-% oder mehr betrug. Die Kommission hat eine Bewertung vorgenommen und ist zu dem Schluss gekommen, dass im Einklang mit den vorherigen Beschlüssen eine Konzentrationsschwelle von 0,010 Gew.-% der endgültigen Formulierung sowohl für Nebenprodukte als auch für Verunreinigungen aus den Ausgangsmaterialien eingeführt werden sollte, um die Kriterien der in Erwägungsgrund 2 genannten Beschlüsse einzuhalten.
(5) Durch den Beschluss (EU) 2017/1217 wurde der vorherige Beschluss 2011/383/EU 8 der Kommission für die Produktgruppe der "Allzweck- und Sanitärreiniger" aufgehoben und ersetzt. Im Beschluss (EU) 2017/1217 wurde den Herstellern, für deren Produkte das Umweltzeichen auf der Grundlage der Kriterien des Beschlusses 2011/383/EU vergeben wurde, ein Übergangszeitraum von 18 Monaten eingeräumt, sodass sie ausreichend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Kriterien und Anforderungen des Beschlusses (EU) 2017/1217 haben. Dieser Übergangszeitraum endete am 26. Dezember 2018. Eine Reihe zuständiger nationaler Stellen hat der Kommission mitgeteilt, dass dieser Übergangszeitraum um sechs Monate verlängert werden müsse, da zahlreiche Anträge auf Erneuerung der Verträge für die Verwendung des EU-Umweltzeichens eingegangen sind. Die Kommission hat eine Bewertung vorgenommen und die Notwendigkeit bestätigt, den Übergangszeitraum in diesem Fall ausnahmsweise um sechs Monate zu verlängern.
(6) Die Beschlüsse (EU) 2017/1218 und (EU) 2017/1219 beinhalten jeweils eine Ausnahmeregelung gemäß Artikel 6 Absatz 7 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 für ε-Phthalimid-peroxo-Hexansäure (PAP), wenn diese als gewässergefährdender Stoff eingestuft ist: Akut gewässergefährdend, Kategorie 1 (H400), oder als gewässergefährdend: Chronisch gewässergefährdend, Kategorie 3 (H412) bis zu einer Höchstkonzentration von 0,6 g/kg Wäsche. Die Ausnahmeregelungen wurden gewährt, da festgestellt wurde, dass PAP eine wichtige Funktion als Bleichmittel in von diesen Beschlüssen betroffenen Waschmitteln hat, und weil es während des Waschvorgangs einen hohen Abbaugrad aufweist.
(Stand: 20.03.2019)
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