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Delegierte Verordnung (EU) 2019/428 der Kommission vom 12. Juli 2018 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 hinsichtlich der Vermarktungsnormen im Sektor Obst und Gemüse
(ABl. L 75 vom 19.03.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 75 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 der Kommission 2 enthält Durchführungsbestimmungen für die Vermarktungsnormen für Obst und Gemüse.
(2) Gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 ist die Vermarktung von Verkaufspackungen mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus Obst und Gemüse unterschiedlicher Arten enthalten, zulässig. Um einen fairen Handel zu gewährleisten und auf die Nachfrage einiger Verbraucher nach solchen Mischungen zu reagieren, sollten einheitliche Vorschriften für Packstücke mit verschiedenen Obstarten und Packstücke mit verschiedenen Gemüsearten gelten.
(3) Von 2013 bis 2017 hat die Arbeitsgruppe für Qualitätsnormen für landwirtschaftliche Erzeugnisse der UN-Wirtschaftskommission für Europa (UN/ECE) die UN/ECE-Normen für Äpfel, Zitrusfrüchte, Kiwis, Salate, krause Endivie und Eskariol, Pfirsiche und Nektarinen, Birnen, Erdbeeren, Gemüsepaprika, Tafeltrauben und Tomaten/Paradeiser überarbeitet. Um unnötige Handelshemmnisse zu vermeiden, sollten die in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 enthaltenen allgemeinen und speziellen Vermarktungsnormen für das genannte Obst und Gemüse an die neuen UN/ECE-Normen angepasst werden.
(4) Insbesondere ist nach den UN/ECE-Normen die Angabe des ISO-3166-Alpha-Länder-/Gebietscodes in Verbindung mit der kodierten Bezeichnung zur Angabe des Packers oder Absenders vorgeschrieben, wenn der Packer oder Absender eine Postanschrift in einem anderen Land als dem Ursprungsland der Erzeugnisse hat. Diese Vorgabe sollte in Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 aufgenommen werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 543/2011 sollte daher entsprechend geändert werden.
(6) Damit die Marktteilnehmer genug Zeit zur Anpassung an diese neue Vorgabe bezüglich des Ländercodes haben, sollte es ihnen gestattet sein, bis zum 31. Dezember 2019 bestehende von einer amtlichen Stelle erteilte oder anerkannte kodierte Bezeichnungen zur Angabe des Packers oder Absenders zu verwenden
- hat folgende Verordnung erlassen:
Artikel 1 Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011
Die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 543/2011 wird wie folgt geändert:
1. Artikel 7 erhält folgende Fassung:
" Artikel 7 Mischungen
(1) Die Vermarktung von Packstücken mit einem Nettogewicht von bis zu fünf Kilogramm, die Mischungen aus verschiedenen Obstarten, verschiedenen Gemüsearten oder verschiedenen Obst- und Gemüsearten enthalten, ist zulässig, sofern
(2) Die Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a gelten nicht für in einer Mischung enthaltene Erzeugnisse, bei denen es sich nicht um Erzeugnisse des Obst- und Gemüsesektors gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe i der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 1 handelt.
(3) Stammt das in einer Mischung enthaltene Erzeugnis aus mehr als einem Mitgliedstaat oder Drittland, so können die vollständigen Namen der Ursprungsländer je nach Fall durch eine der folgenden Angaben ersetzt werden:
__________
1) Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013 S. 671)."
2. Anhang I erhält die Fassung des Anhangs der vorliegenden Verordnung.
Artikel 2 Übergangsbestimmung
(Stand: 16.11.2020)
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