Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/430 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 hinsichtlich der unbeaufsichtigten Ausübung eingeschränkter Rechte vor Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 75 vom 19.03.2019 S. 66)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 23 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) In Anhang I Abschnitt B (Teil-FCL) der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 2 der Kommission sind die Anforderungen an die Erteilung einer Pilotenlizenz für Leichtluftfahrzeuge (LAPL) festgelegt.

(2) Nach Artikel 12 Absatz 2a Nummer 3 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 können Mitgliedstaaten bis zum 8. April 2020 nationale Lizenzvorschriften anwenden, auf deren Grundlage einige Pilotenrechte im Vergleich zu einer LAPL früher erlangt werden können. Diese nationalen Lizenzvorschriften werden auch modular auf die LAPL-Ausbildung angewandt, wobei mit dem Abschluss bestimmter LAPL-Ausbildungsmodule einige Rechte bereits vor Erteilung einer LAPL erlangt werden können.

(3) Mitgliedstaaten, in denen eine solche modulare LAPL-Ausbildung absolviert werden kann, haben gegenüber der Kommission und der Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit (im Folgenden die "Agentur") dargelegt, dass so der Flugsport und Tätigkeiten von Piloten im Freizeitluftverkehr gefördert werden. Dies steht im Einklang mit den Zielen des Fahrplans für die allgemeine Luftfahrt, der darauf ausgerichtet ist, ein angemesseneres, flexibleres und proaktiveres Regulierungssystem zu schaffen 3.

(4) Nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 können Mitgliedstaaten Flugschülern erlauben, vor der Erteilung einer LAPL und unter bestimmten Bedingungen einmotorige Flugzeuge mit Kolbentriebwerk mit einer höchstzulässigen Startmasse von nicht mehr als 2.000 kg zu führen.

(5) Zur Förderung eines flexibleren Regulierungssystems für die allgemeine Luftfahrt sollte Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 geändert werden, damit Mitgliedstaaten Flugschülern, die einen LAPL-Ausbildungslehrgang absolvieren, erlauben können, unter Berücksichtigung des für das angestrebte Befähigungsniveau des Piloten notwendigen Ausbildungsumfangs und nach Abschluss bestimmter Ausbildungsmodule unbeaufsichtigt eingeschränkte Rechte auszuüben, bevor sie alle notwendigen Anforderungen an die Erteilung einer LAPL für Flugzeuge, Hubschrauber, Segelflugzeuge oder Ballone erfüllen.

(6) Die Mitgliedstaaten sollten die Kommission und die Agentur regelmäßig davon unterrichten, wenn sie Flugschülern solche Genehmigungen nach Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 erteilen, und solche Genehmigungen überwachen, damit ein annehmbares Maß an Flugsicherheit gewährleistet ist.

(7) Zudem sollte Artikel 4 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 dahingehend geändert werden, dass die Frist verlängert wird, während der die Mitgliedstaaten die Ausübung bestimmter eingeschränkter Rechte für das Führen von Flugzeugen unter Instrumentenflugregeln genehmigen können, bevor der Pilot alle notwendigen Anforderungen an die Erteilung einer Instrumentenflugberechtigung erfüllt. Bis zur Einführung einer Basis-Instrumentenflugberechtigung ist diese Verlängerung notwendig.

(8) Die in dieser Verordnung festgelegten Maßnahmen wurden von der Agentur in ihrer Stellungnahme Nr. 08/2017 nach Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vorgeschlagen 4.

(9) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des nach Artikel 127 der Verordnung (EU) 2018/1139 eingesetzten Ausschusses

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 1178/2011 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 7 erhält folgende Fassung:

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 22.03.2019)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion