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Regelwerk, EU 2019, Natur-/ Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/449 der Kommission vom 18. März 2019 zur Änderung des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715 über Maßnahmen hinsichtlich bestimmter Früchte mit Ursprung in bestimmten Drittländern zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung des Schadorganismus Phyllosticta citricarpa (McAlpine) Van der Aa

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2024)

(ABl. L 77 vom 20.03.2019 S. 76)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Richtlinie 2000/29/EG des Rates vom 8. Mai 2000 über Maßnahmen zum Schutz der Gemeinschaft gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Schadorganismen der Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse 1, insbesondere auf Artikel 16 Absatz 3 Satz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 der Kommission 2 sind Maßnahmen hinsichtlich der Früchte von Citrus L., Fortunella Swingle, Poncirus Raf. und ihren Hybriden, außer Früchten von Citrus aurantium L. und Citrus latifolia Tanaka (im Folgenden "spezifizierte Früchte"), mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika oder Uruguay zum Schutz der Union gegen die Einschleppung und Ausbreitung von Phyllosticta citricarpa ("spezifizierter Organismus") festgelegt.

(2) Die gestiegene Zahl der Meldungen über Beanstandungen bei der Einfuhr in den letzten drei Jahren zeigt, dass die im Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 festgelegten Maßnahmen für den Schutz des Unionsgebiets vor diesem spezifizierten Organismus weiterhin erforderlich sind.

(3) Im Anschluss an ihre Einfuhrkontrollen der spezifierten Früchte mit Ursprung in Brasilien haben die Mitgliedstaaten im Jahr 2018 außerdem eine erhebliche Anzahl von Beanstandungen gemeldet. Die Anforderungen für die Einfuhr dieser Früchte mit Ursprung in Brasilien in die Union sollten daher verschärft werden.

(4) Damit sichergestellt ist, dass die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Brasilien frei von dem spezifizierten Organismus sind, sollten sie hinsichtlich der Einfuhrkontrollen denselben Anforderungen unterliegen wie Früchte mit Ursprung in Argentinien, Südafrika und Uruguay.

(5) Da die spezifizierten Früchte mit Ursprung in Brasilien einer Behandlung gegen den spezifizierten Organismus unterzogen werden müssen, sollten diese Früchte aus Gründen der Rückverfolgbarkeit auch der Anforderung in Bezug auf ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte unterliegen.

(6) Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 sollte daher entsprechend geändert werden.

(7) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1 Änderungen des Durchführungsbeschlusses (EU) 2016/715

Der Durchführungsbeschluss (EU) 2016/715 wird wie folgt geändert:

1. Artikel 4 wird gestrichen.

2. Artikel 5a wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" Einfuhr in die Union von spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien und Brasilien";

b) der einleitende Satz erhält folgende Fassung:

"Mit den spezifizierten Früchten mit Ursprung in Argentinien und Brasilien ist ein Pflanzengesundheitszeugnis gemäß Artikel 13 Absatz 1 Ziffer ii Unterabsatz 1 der Richtlinie 2000/29/EG mitzuführen, das unter der Rubrik "Zusätzliche Erklärung" folgende Elemente enthält:".

3. Artikel 6 wird wie folgt geändert:

a) Der Titel erhält folgende Fassung:

" Anforderungen an Kontrollen der spezifizierten Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay innerhalb der Union";

b) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

"(1) Spezifizierte Früchte mit Ursprung in Argentinien, Brasilien, Südafrika und Uruguay sind am Eingangsort oder am Bestimmungsort, der gemäß der Richtlinie 2004/103/EG der Kommission * festgelegt wurde, einer Sichtkontrolle zu unterziehen. Diese Kontrollen sind an Proben von mindestens 200 Früchten jeder Art der spezifizierten Früchte je Partie von 30 Tonnen oder eines Teils davon durchzuführen, und zwar ausgewählt nach eventuellen Symptomen von Phyllosticta citricarpa.

______
*) Richtlinie 2004/103/EG der Kommission vom 7. Oktober 2004 zur Regelung der Nämlichkeitskontrollen und Gesundheitsuntersuchungen von in Anhang V Teil B der Richtlinie 2000/29/EG des Rates genannten Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen, die an einem anderen Ort als dem Ort des Eingangs in das Gebiet der Gemeinschaft oder an einem nahe gelegenen Ort durchgeführt werden können (ABl. L 313 vom 12.10.2004 S. 16).";

4. Artikel 7 Buchstabe c erhält folgende Fassung:

"c) es wurden ausführliche Informationen über die Behandlungen vor und nach der Ernte aufbewahrt.";

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(Stand: 22.03.2019)

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