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Verordnung (EU) 2019/497 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. März 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hinsichtlich bestimmter Vorschriften für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Union
(ABl. LI 85 vom 27.03.2019 S. 22)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 42 und Artikel 43 Absatz 2,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Anhörung des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Am 29. März 2017 hat das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) seine Absicht mitgeteilt, aus der Union auszutreten. Ab dem Tag des Inkrafttretens eines Austrittsabkommens oder andernfalls zwei Jahre nach dieser Mitteilung, also ab dem 30. März 2019, finden die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr, es sei denn, der Europäische Rat beschließt im Einvernehmen mit dem Vereinigten Königreich einstimmig, diese Frist zu verlängern.
(2) Das Austrittsabkommen, das am 19. Februar 2019 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde 2, enthält Regelungen für die Anwendung der Bestimmungen des Unionsrechts auf das Vereinigte Königreich ab dem Tag, an dem die Verträge auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr finden. Tritt dieses Abkommen in Kraft, so gilt die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) für das Vereinigte Königreich während des in dem Abkommen festgelegten Übergangszeitraums und tritt am Ende dieses Zeitraums außer Kraft.
(3) Wenn die GFP auf das Vereinigte Königreich keine Anwendung mehr findet, sind die Gewässer des Vereinigten Königreichs (Hoheitsgewässer und angrenzende ausschließliche Wirtschaftszone) nicht mehr Teil der Unionsgewässer. Ohne ein Austrittsabkommen besteht somit die Gefahr, dass Unionsschiffe ab dem 30. März 2019 den Zugang zu den Gewässern des Vereinten Königreichs und den entsprechenden Fangmöglichkeiten verlieren. Dies hätte erhebliche Auswirkungen auf die Fischereitätigkeiten der Unionsflotte und auf die wirtschaftlichen Erträge.
(4) Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 enthält bereits Maßnahmen, mit denen die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen aufgrund des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union entlang der gesamten Erzeugungs- und Vermarktungskette abgemildert werden können.
(5) In der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sind die Vorschriften und Regelungen festgelegt, um Fischern und Eignern von Fischereifahrzeugen bei vorübergehender Einstellung der Fischereitätigkeiten eine finanzielle Entschädigung zu gewähren. Der Austritt eines Mitgliedstaats aus der Union und der sich daraus ergebende Verlust des Zugangs zu den Gewässern dieses Staates und zu den entsprechenden Fangmöglichkeiten zählen nicht zu den Kriterien für eine vorübergehende Einstellung von Fangtätigkeiten, für die eine finanzielle Entschädigung gewährt werden kann.
(6) Um die nachteiligen wirtschaftlichen Auswirkungen des Austritts eines Mitgliedstaats aus der Union abzumildern, sollte zusätzlich zu den Maßnahmen, die im Rahmen der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 bereits zur Verfügung stehen, für Fischer und Betreiber, die in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, eine öffentliche Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeiten möglich sein.
(7) Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 sollte daher entsprechend geändert werden.
(8) Die verbleibenden Mittel können für alle förderfähigen Maßnahmen aufgewendet werden, durch die die Folgen des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union abgemildert werden.
(9) Im Interesse der Vereinfachung sollten die betroffenen Mitgliedstaaten in Erwägung ziehen, Änderungen ihres operationellen Programms im Rahmen von Artikel 22 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 zu kombinieren.
(10) Um der Notwendigkeit Rechnung zu tragen, vor dem Tag des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds Unterstützung für die vorübergehende Einstellung der Fischereitätigkeiten von Fischereifahrzeugen der Union zu gewährleisten, die in erheblichem Umfang vom Zugang zu den Gewässern des Vereinigten Königreichs abhängig sind, falls das Vereinigte Königreich ab dem Zeitpunkt des Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Union, was der 30. März 2019 sein könnte, keinen Zugang zu diesen Gewässern gewährt, sollte eine Ausnahme von der Achtwochenfrist nach Artikel 4 des dem EUV, dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union und dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft beigefügten Protokolls Nr. 1 über die Rolle der nationalen Parlamente in der Europäischen Union gelten.
(Stand: 03.04.2019)
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