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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/525 der Kommission vom 26. März 2019 zur Änderung des Beschlusses 2011/163/EU zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2208)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 86 vom 28.03.2019 S. 72)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 96/23/EG des Rates vom 29. April 1996 über Kontrollmaßnahmen hinsichtlich bestimmter Stoffe und ihrer Rückstände in lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinien 85/358/EWG und 86/469/EWG und der Entscheidungen 89/187/EWG und 91/664/EWG 1, insbesondere auf Artikel 29 Absatz 1 Unterabsatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Richtlinie 96/23/EG sind Kontrollmaßnahmen für die in ihrem Anhang I genannten Stoffe und Rückstandsgruppen festgelegt. Gemäß Artikel 29 dieser Richtlinie müssen Drittländer, aus denen die Mitgliedstaaten Tiere und tierische Erzeugnisse einführen dürfen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, Rückstandsüberwachungspläne vorlegen, die die erforderlichen Garantien enthalten (im Folgenden die "Pläne"). Die Pläne sollten zumindest die Gruppen von Rückständen und Stoffen abdecken, die in Anhang I der genannten Richtlinie aufgeführt sind.
(2) Mit dem Beschluss 2011/163/EU der Kommission 2 wurden die Pläne genehmigt, die bestimmte Drittländer für die im Anhang des genannten Beschlusses aufgeführten Tiere und Erzeugnisse tierischen Ursprungs vorgelegt hatten (im Folgenden die "Liste").
(3) Südafrika hat der Kommission einen Plan für Zuchtwild vorgelegt, der nur Laufvögel abdeckt. Südafrika hat die beim letzten Auditbesuch im Februar 2017 festgestellten Mängel in Bezug auf die Fähigkeit der südafrikanischen Behörden, zuverlässige Kontrollen des Zuchtwilds durchzuführen, beseitigt. Der vorgelegte Plan bietet ausreichende Garantien und sollte genehmigt werden. Der Eintrag für Südafrika für Zuchtwild sollte daher mit einer Spezifikation in die Liste aufgenommen werden, die die Genehmigung für Zuchtwild nur auf Laufvögel beschränkt.
(4) Der Beschluss 2011/163/EU sollte daher entsprechend geändert werden.
(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Der Anhang des Beschlusses 2011/163/EU erhält die Fassung des Anhangs des vorliegenden Beschlusses.
Dieser Beschluss ist an die Mitgliedstaaten gerichtet.
Brüssel, den 26. März 2019
2) Beschluss 2011/163/EU der Kommission vom 16. März 2011 zur Genehmigung der von Drittländern gemäß Artikel 29 der Richtlinie 96/23/EG des Rates vorgelegten Pläne (ABl. L 70 vom 17.03.2011 S. 40).
Anhang |
" Anhang
ISO-2-Code | Land | Rinder | Schafe/ Ziegen |
Schweine | Pferde | Geflügel | Aqua- kultur |
Milch | Eier | Kaninchen | Frei lebendes Wild | Zucht- wild |
Honig |
AD | Andorra | X | X | X3 | X | X | |||||||
AE | Vereinigte Arabische Emirate | X3 | X 1 | ||||||||||
AL | Albanien | X | X8 | X | |||||||||
AM | Armenien | X | X | ||||||||||
AR | Argentinien | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | X | |
AU | Australien | X | X | X | X | X | X |
(Stand: 03.04.2019)
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