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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/541 der Kommission vom 1. April 2019 über die Gleichwertigkeit des Rechts- und Aufsichtsrahmens für genehmigte Börsen und anerkannte Marktbetreiber in Singapur im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 2349)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 93 vom 02.04.2019 S. 18 A;
Beschl. (EU) 2020/2127 - ABl. L 426 vom 17.12.2020 S. 65 Inkrafttreten)
Liste -zur Ergänzung der VO (EU) 600/2014
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 600/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über Märkte für Finanzinstrumente und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 1, insbesondere auf Artikel 28 Absatz 4,
in Erwägung nachstehender Gründe: 4
(1) In Artikel 28 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 ist festgelegt, über welche Handelsplätze finanzielle Gegenparteien im Sinne von Artikel 2 Absatz 8 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 sowie nichtfinanzielle Gegenparteien, die die in Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 genannten Bedingungen erfüllen, Geschäfte mit Derivaten schließen können, die einer Kategorie von Derivaten angehören, die einer Handelspflicht unterliegen. Die Handelsplätze, über die solche Geschäfte geschlossen werden können, beschränken sich auf geregelte Märkte, multilaterale Handelssysteme ("multilateral trading facilities", MTF), organisierte Handelssysteme ("organised trading facility", OTF) und Drittlandhandelsplätze, bezüglich derer die Kommission anerkannt hat, dass sie gleichwertigen rechtlichen Anforderungen und einer wirksamen Aufsicht in dem betreffenden Drittland unterliegen. Darüber hinaus muss das betreffende Drittland ein wirksames, gleichwertiges Anerkennungssystem für Handelsplätze vorsehen, die nach der Richtlinie 2014/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 3 zugelassen sind.
(2) Vor dem Hintergrund der am 25. September 2009 von der G20 in Pittsburgh getroffenen Vereinbarung, den Handel mit standardisierten OTC-Derivaten auf Börsen oder elektronische Handelsplattformen zu verlagern, erscheint es angebracht, ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze vorzusehen, an denen der Handel im Sinne der eingegangenen Verpflichtung stattfinden kann. Darüber hinaus wird in der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 auf die Notwendigkeit verwiesen, mit Blick auf bestimmte Anforderungen für alle Institute ein einheitliches Regelwerk zu schaffen und Aufsichtsarbitrage zu vermeiden. Aus diesem Grund sollte die Union bei der Bestimmung der standardisierten OTC-Derivatekontrakte, die der Handelspflicht unterliegen sollen, zudem darauf hinwirken, dass für die Erfüllung der Handelspflicht ein ausreichendes Spektrum geeigneter Handelsplätze - auch innerhalb der Union - zur Verfügung steht.
(3) Nach Artikel 28 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 können Drittlandhandelsplätze als gleichwertig mit in der Union niedergelassenen Handelsplätzen anerkannt werden, wenn sie rechtsverbindliche Anforderungen erfüllen, die mit den aus der Richtlinie 2014/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 und der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 erwachsenden Anforderungen gleichwertig sind, und wenn solche gleichwertigen Anforderungen in dem betreffenden Drittland einer wirksamen Beaufsichtigung und Durchsetzung unterliegen. Die Gleichwertigkeitsprüfung ist in Verbindung mit den Zielen der genannten drei Rechtsakte zu sehen, insbesondere ihrem Beitrag zur Verwirklichung und zum Funktionieren des Binnenmarkts, zu Marktintegrität, Anlegerschutz und letztlich - aber nicht zuletzt - zur Finanzstabilität.
(Stand: 21.06.2021)
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