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Verordnung (EU) 2019/632 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 zur Verlängerung der vorübergehenden Verwendung anderer als der im Zollkodex der Union vorgesehenen Mittel der elektronischen Datenverarbeitung
(ABl. L 111 vom 25.04.2019 S. 54)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33 und 207,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Union 2 (im Folgenden "Zollkodex") erfolgt der gesamte Austausch von Informationen zwischen Zollbehörden untereinander sowie zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und die Speicherung dieser Informationen unter Verwendung von Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung.
(2) Der Zollkodex gestattet jedoch während eines Übergangszeitraums die Verwendung anderer Mittel zum Austausch und zur Speicherung von Informationen als die dort in Artikel 6 Absatz 1 genannten Mittel der elektronischen Datenverarbeitung, soweit die für die Anwendung der Bestimmungen des Zollkodex erforderlichen elektronischen Systeme noch nicht betriebsbereit sind. Dieser Übergangszeitraum muss spätestens am 31. Dezember 2020 enden.
(3) Im Einklang mit dem Zollkodex arbeiten die Mitgliedstaaten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch und die Speicherung von Informationen zu entwickeln, zu warten und zu verwenden, und die Kommission erstellt ein Arbeitsprogramm für die Entwicklung und Inbetriebnahme dieser elektronischen Systeme.
(4) Das Arbeitsprogramm wurde mit dem Durchführungsbeschluss (EU) 2016/578 der Kommission 3 festgelegt. Es enthält eine Liste mit 17 elektronischen Systemen, die für die Anwendung des Zollkodex entweder von den Mitgliedstaaten allein (bei Systemen, die auf nationaler Ebene verwaltet werden "nationale Systeme") oder von den Mitgliedstaaten in enger Zusammenarbeit mit der Kommission entwickelt werden müssen (bei unionsweiten Systemen, von denen einige aus sowohl unionsweiten als auch nationalen Komponenten bestehen "transeuropäische Systeme").
(5) Das Arbeitsprogramm enthält den Zeitplan für die Einführung dieser nationalen und transeuropäischen Systeme.
(6) Der Übergang zu einer vollständigen Nutzung elektronischer Systeme für Interaktionen zwischen Wirtschaftsbeteiligten und Zollbehörden und zwischen Zollbehörden untereinander wird es ermöglichen, dass die im Zollkodex vorgesehenen Vereinfachungen ihre Wirkung voll entfalten, was zu einem verbesserten Informationsaustausch zwischen den Akteuren, einer wirksameren Erfassung der Einfuhr, Durchfuhr und Ausfuhr von Waren, einer zentralisierten Zollabfertigung und harmonisierten Zollkontrollen auf dem gesamten Zollgebiet der Union und somit zu einer Verringerung von Verwaltungskosten, Bürokratie, Fehlern und Betrug bei Zollanmeldungen, sowie zu einer Verringerung des Phänomens der Auswahl der Einfuhrstellen mit den niedrigsten Zollgebühren ("Import Point Shopping") führen wird.
(7) Die Einrichtung elektronischer Systeme erfordert, dass die Kommission und die Mitgliedstaaten die Datenelemente auf der Grundlage der international anerkannten Datenmodelle harmonisieren, wie es der Zollkodex vorschreibt, sowohl Finanzmittel als auch Zeit investieren und, in einigen Fällen, die bestehenden elektronischen Systeme vollständig neu programmieren. Die Entwicklung dieser elektronischen Systeme wurde von den Mitgliedstaaten unterschiedlich geplant, was zu zeitlichen Unterschieden bei der Einführung dieser Systeme in der Union geführt hat. Aufgrund der engen Verknüpfung der elektronischen Systeme untereinander ist es wichtig, dass sie in der richtigen Reihenfolge eingeführt werden. Verzögerungen bei der Entwicklung eines Systems führen daher unweigerlich zu Verzögerungen bei der Entwicklung anderer Systeme. Der Zollkodex (einschließlich des Enddatums für Übergangsregelungen am 31. Dezember 2020) wurde im Jahr 2013 angenommen, während die Bestimmungen zu seiner Ergänzung und Durchführung, d. h. die Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission 4, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission 5 und die Delegierte Verordnung (EU) 2016/341 der Kommission 6, erst in den Jahren 2015 und 2016 veröffentlicht wurden. Dies hat zu einer Verzögerung bei der Festlegung der für die Entwicklung der elektronischen Systeme erforderlichen funktionalen und technischen Spezifikationen geführt.
(8) Auch wenn in Artikel 278
(Stand: 03.06.2019)
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