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Beschlusses (EU) 2019/638 des Rates vom 15. April 2019 über den im Namen der Europäischen Union auf der 14. Tagung der Konferenz der Vertragsparteien in Bezug auf bestimmte Änderungen der Anhänge II, VIII und IX des Basler Übereinkommens über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung zu vertretenden Standpunkt
(ABl. L 109 vom 24.04.2019 S. 19)
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 192 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 218 Absatz 9,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Das Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von gefährlichen Abfällen und ihrer Entsorgung (im Folgenden "Übereinkommen") ist 1992 in Kraft getreten und wurde von der Union mit dem Beschluss 93/98/EWG des Rates 1 geschlossen.
(2) Durch die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 werden das Übereinkommen und der Beschluss C(2001)107 endgültig des -Rates der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) zur Änderung des Beschlusses C(92)39 endgültig über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung von zur Verwertung bestimmten Abfällen (im Folgenden "OECD-Beschluss") in der Union umgesetzt.
(3) Gemäß dem Übereinkommen prüft und beschließt gegebenenfalls die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen des Übereinkommens auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien. Änderungen des Übereinkommens werden auf der Tagung der Konferenz der Vertragsparteien angenommen.
(4) Auf ihrer 14. Tagung prüft und beschließt gegebenenfalls die Konferenz der Vertragsparteien Änderungen der Anhänge des Übereinkommens. Diese Änderungen würden den Anhängen II und VIII des Übereinkommens hinzugefügt und der Eintrag B3010 in Anhang IX des Übereinkommens überarbeitet:
(5) Die Vorschläge Norwegens zur Änderung der Anhänge II, VIII und IX des Übereinkommens wurden am 26. Oktober 2018 an die Vertragsparteien übermittelt. Eine Berichtigung des Vorschlags zur Änderung des Anhangs IX wurde am 6. Dezember 2018 an die Vertragsparteien übermittelt. Gemäß den Vorschlägen würden Kunststoffabfälle, die besonderer Prüfung bedürfen, und gefährliche Kunststoffabfälle, die in den neuen Einträgen in Anhang II bzw. Anhang VIII des Übereinkommens erfasst sind unter das Kontrollsystem des Übereinkommens fallen, während nicht gefährliche Kunststoffabfälle, die unter einen überarbeiteten Eintrag B3010 des Anhangs IX fallen, weiterhin zu den gegenwärtigen Bedingungen im Rahmen des Übereinkommens zwischen Ländern gehandelt werden würden.
(6) Die Union sollte die Ziele der vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge des Übereinkommens unterstützen, da sie dazu beitragen, die Kontrolle der Ausfuhren von Kunststoffabfällen zu verbessern, die Ausfuhr von Kunststoffabfällen in Länder, in denen keine angemessene Infrastruktur für die wirksame Sammlung und umweltgerechte Behandlung von Abfällen vorhanden ist, zu verhindern, die umweltgerechte Behandlung von Kunststoffabfällen zu fördern, das Risiko, dass Kunststoffabfälle in die Umwelt gelangen, zu verringern und Abfälle im Meer, die ein weltweites Umweltproblem darstellen, zu vermeiden. Die Union sollte jedoch Änderungsanträge zu den von Norwegen vorgeschlagenen Änderungen der Anhänge des Übereinkommens unterbreiten und unterstützen, damit der Anwendungsbereich der Änderungen klarer gefasst und der Text verbessert und für die Anwendung dieser Änderungen ein geeignetes späteres Datum festgelegt wird, das nach dem in Artikel 18 des Übereinkommens vorgesehenen Zeitpunkt liegt, um die Umsetzung und Durchsetzung dieser Änderungen zu erleichtern.
(7) Die derzeitige Situation bezüglich der Verbringung nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, einschließlich bestimmter Mischungen nicht gefährlicher Kunststoffabfälle, in der Union und im EWR sollte aufrechterhalten bleiben, weshalb das Kontrollsystem, das auf die Hinzufügung eines Eintrags in Anhang II
(Stand: 11.09.2023)
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