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Regelwerk, EU 2019, Energienutzung - EU Bund

Richtlinie (EU) 2019/692 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 zur Änderung der Richtlinie 2009/73/EG über gemeinsame Vorschriften für den Erdgasbinnenmarkt

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 117 vom 03.05.2019 S. 1)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 194 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

nach Stellungnahme des Ausschusses der Regionen 2,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Der Erdgasbinnenmarkt, der seit 1999 in der Union schrittweise geschaffen wird, soll allen privaten und gewerblichen Endverbrauchern in der Union eine echte Wahl ermöglichen, neue Geschäftschancen eröffnen, faire Wettbewerbsbedingungen bieten, wettbewerbsfähige Preise, effiziente Investitionssignale und einen höheren Dienstleistungsstandard bewirken sowie zu mehr Versorgungssicherheit und Nachhaltigkeit beitragen.

(2) Die Richtlinien 2003/55/EG 4 und 2009/73/EG 5 des Europäischen Parlaments und des Rates waren ein wichtiger Beitrag zur Schaffung des Erdgasbinnenmarktes.

(3) Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, Hindernisse für die Vollendung des Erdgasbinnenmarktes zu beseitigen, die sich aus der Nichtanwendung der Marktvorschriften der Union auf Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer ergeben. Mit den durch diese Richtlinie eingeführten Änderungen soll sichergestellt werden, dass die für Gasfernleitungen zwischen zwei oder mehr Mitgliedstaaten geltenden Vorschriften auch für Gasfernleitungen in der Union aus Drittländern und in Drittländer gelten. Dadurch wird die Kohärenz des Rechtsrahmens innerhalb der Union gewährleistet, und gleichzeitig werden Wettbewerbsverzerrungen im Energiebinnenmarkt der Union und negative Auswirkungen auf die Versorgungssicherheit vermieden. Dies wird auch die Transparenz verbessern und Marktteilnehmern, insbesondere Gasinfrastrukturinvestoren und Netznutzern, Rechtssicherheit hinsichtlich des anwendbaren Rechtsrahmens geben.

(4) Um dem Fehlen spezifischer Unionsvorschriften für Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie Rechnung zu tragen, sollten die Mitgliedstaaten Ausnahmen von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2009/73/EG für Gasfernleitungen gewähren können, die vor dem Tag des Inkrafttretens dieser Richtlinie fertiggestellt sind. Das maßgebliche Datum für die Anwendung von anderen Entflechtungsmodellen als dem der eigentumsrechtlichen Entflechtung sollte für Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer angepasst werden.

(5) Eine Rohrleitung, die ein Öl- oder Gasgewinnungsvorhaben eines Drittlands mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal in einem Mitgliedstaat verbindet, sollte als vorgelagertes Rohrleitungsnetz betrachtet werden. Eine Rohrleitung, die ein Öl- oder Gasgewinnungsvorhaben in einem Mitgliedstaat mit einer Aufbereitungsanlage oder einem an der Küste gelegenen Endanlandeterminal in einem Drittland verbindet, sollte für die Zwecke der vorliegenden Richtlinie nicht als vorgelagertes Rohrleitungsnetz betrachtet werden, da solche Rohrleitungen wahrscheinlich keinen wesentlichen Einfluss auf den Energiebinnenmarkt haben.

(6) Fernleitungsnetzbetreibern sollte es freistehen, technische Vereinbarungen mit Fernleitungsnetzbetreibern oder anderen Stellen in Drittländern zu Fragen des Betriebs und der Verbindung von Fernleitungsnetzen zu schließen, sofern der Inhalt dieser Vereinbarungen mit dem Unionsrecht vereinbar ist.

(7) Technische Vereinbarungen über den Betrieb von Fernleitungen zwischen Fernleitungsnetzbetreibern oder anderen Stellen sollten ihre Gültigkeit behalten, sofern sie mit dem Unionsrecht und den einschlägigen Beschlüssen der nationalen Regulierungsbehörde vereinbar sind.

(8) Wenn solche technischen Vereinbarungen bestehen, ist der Abschluss eines völkerrechtlichen Abkommens zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland oder eines Abkommens zwischen der Union und einem Drittland über den Betrieb der betreffenden Gasfernleitung nach der vorliegenden Richtlinie nicht erforderlich.

(9) Die Anwendbarkeit der Richtlinie 2009/73/EG auf Gasfernleitungen aus Drittländern und in Drittländer bleibt auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten beschränkt. In Bezug auf Offshore-Gasfernleitungen sollte die Richtlinie 2009/73/EG im Küstenmeer des Mitgliedstaats gelten, in dem der erste Kopplungspunkt mit dem Netz der Mitgliedstaaten gelegen ist.

(10) Es sollte möglich sein, dass bestehende Abkommen zwischen einem Mitgliedstaat und einem Drittland über den Betrieb von Fernleitungen im Einklang mit der vorliegenden Richtlinie in Kraft bleiben.

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(Stand: 03.06.2019)

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