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Regelwerk, EU 2019, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Delegierte Verordnung (EU) 2019/829 der Kommission vom 14. März 2019 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen zwecks Ermächtigung der Mitgliedstaaten, befristete Ausnahmen für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben zuzulassen

(ABl. L 137 vom 23.05.2019 S. 15)



Neufassung -Ersetzt zum 14.12.2019 die RL 2008/61/EG

s.a. Liste -  zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 5 und Artikel 48 Absatz 5,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Gemäß der Verordnung (EU) 2016/2031 dürfen Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Unionsquarantäneschädlingen und Schädlingen, für die gemäß Artikel 30 Absatz 1 der genannten Verordnung erlassene Maßnahmen gelten, in ihr Hoheitsgebiet, ihre Verbringung innerhalb dieses Gebiets sowie ihre Haltung und Vermehrung in diesem Gebiet vorübergehend genehmigen, sofern diese Schädlinge für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese bzw. Züchtungsvorhaben verwendet werden. Zudem dürfen die Mitgliedstaaten auf Antrag das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in ihr Hoheitsgebiet sowie die Verbringung innerhalb dieses Gebiets vorübergehend genehmigen, sofern diese für amtliche Tests, für wissenschaftliche Zwecke oder für Bildungszwecke, Versuche, Sortenauslese oder Züchtungsvorhaben verwendet werden.

(2) Es ist erforderlich, die Verordnung (EU) 2016/2031 durch die Annahme ausführlicher Bestimmungen über den Austausch von Informationen zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission in Bezug auf das Einführen in das Gebiet der Union bzw. die Verbringung innerhalb dieses Gebiets der betreffenden Schädlinge, Pflanzen, Pflanzenerzeugnisse und anderen Gegenstände, über die Verfahren und Bedingungen für die Erteilung der entsprechenden Genehmigungen sowie über die Anforderungen an die Überwachung der Einhaltung und die bei Verstößen zu ergreifenden Maßnahmen zu ergänzen.

(3) Um sicherzustellen, dass das mit den spezifizierten Tätigkeiten verbundene Pflanzengesundheitsrisiko beseitigt oder auf ein hinnehmbares Maß verringert wird, sollte die Genehmigung für das Einführen jeglichen spezifizierten Materials in die Union und das Verbringen innerhalb der Union bestimmten Bedingungen unterliegen, damit die Vorlage eines vollständigen und geeigneten Antrags, die Prüfung von Art und Zielen der spezifizierten Tätigkeiten, die Bestätigung der Ausführung dieser Tätigkeiten in Quarantänestationen oder geschlossenen Anlagen sowie die Vernichtung und sichere Entfernung von kontaminiertem Material gewährleistet sind.

(4) Um die Überwachung und Rückverfolgbarkeit des spezifizierten Materials sicherzustellen und auf etwaige damit verbundene Pflanzengesundheitsrisiken unverzüglich reagieren zu können, ist es nach Erteilung der Genehmigung angezeigt, dass die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dem die genehmigte spezifizierte Tätigkeit ausgeführt wird, eine Ermächtigung ausstellt, die dem betreffenden spezifizierten Material jederzeit beigefügt sein sollte.

(5) Das Format der Ermächtigung sollte demjenigen in Anhang II der Richtlinie 2008/61/EG der Kommission 2 entsprechen, da sich dieses in der Anwendung als wirksam und kohärent erwiesen hat.

(6) Für Mehrfacheinfuhren in die Union bzw. Mehrfachverbringungen innerhalb der Union von spezifiziertem Material für die spezifizierten Tätigkeiten sollte eine einzige Ermächtigung gemäß besonderen Bedingungen verwendet werden, damit ein verhältnismäßiger und wirksamer Rahmen für derartige Einfuhren und Verbringungen gewährleistet ist.

(7) Amtliche Tests werden häufiger als die anderen spezifizierten Tätigkeiten durchgeführt. Daher wäre es effizienter, für amtliche Tests einen flexibleren Rahmen vorzusehen als für die anderen spezifizierten Tätigkeiten.

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(Stand: 07.09.2020)

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