Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund |
Verordnung (EU) 2019/834 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in Bezug auf die Clearingpflicht, die Aussetzung der Clearingpflicht, die Meldepflichten, die Risikominderungstechniken für nicht durch eine zentrale Gegenpartei geclearte OTC-Derivatekontrakte, die Registrierung und Beaufsichtigung von Transaktionsregistern und die Anforderungen an Transaktionsregister
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 141 vom 28.05.2019 S. 42)
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 114,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 3,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 trat am 16. August 2012 in Kraft. Die darin enthaltenen Anforderungen, namentlich das zentrale Clearing standardisierter außerbörslich (OTC - over the counter) gehandelter Derivatekontrakte (im Folgenden "OTC-Derivatekontrakte"), Einschussanforderungen und Anforderungen für die Minderung des operationellen Risikos bei nicht zentral geclearten OTC-Derivatekontrakten, Meldepflichten für Derivatekontrakte, Anforderungen an zentrale Gegenparteien (CCP - central counterparties) und Anforderungen an Transaktionsregister, tragen dazu bei, das Systemrisiko einzudämmen, indem der Markt für OTC-Derivate transparenter gemacht wird und das Gegenparteiausfallrisiko sowie das mit OTC-Derivaten verbundene operationelle Risiko verringert werden.
(2) Die Vereinfachung bestimmter unter die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 fallender Bereiche und eine verhältnismäßigere Herangehensweise an diese Bereiche stehen im Einklang mit dem Programm der Kommission zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung, bei dem die Notwendigkeit im Vordergrund steht, Kosten zu senken und Vereinfachungen vorzunehmen, damit die Ziele der Unionsmaßnahmen möglichst effizient erreicht werden, und das insbesondere auf den Abbau des Regelungs- und Verwaltungsaufwands abzielt. Durch diese Vereinfachung und eine verhältnismäßigere Herangehensweise sollten jedoch die übergeordneten Ziele der Förderung der Finanzstabilität und der Begrenzung von Systemrisiken im Einklang mit der Erklärung der Staats- und Regierungschefs der G20 bei ihrem Gipfeltreffen vom 26. September 2009 in Pittsburgh unberührt bleiben.
(3) Effiziente und robuste Nachhandelssysteme und Sicherheitenmärkte sind wesentliche Bestandteile einer intakten Kapitalmarktunion, welche die Anstrengungen zur Förderung von Investitionen, Wachstum und Beschäftigung im Einklang mit den politischen Prioritäten der Kommission unterstützen.
(4) In den Jahren 2015 und 2016 führte die Kommission zwei öffentliche Konsultationen zur Anwendung der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 durch. Rückmeldungen zur Anwendung der genannten Verordnung erhielt die Kommission außerdem von der Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde - ESMA), die mit der Verordnung (EU) Nr. 1095/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 errichtet wurde, dem Europäischen Ausschuss für Systemrisiken (ESRB), der mit der Verordnung (EU) Nr. 1092/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates 6 errichtet wurde, und dem Europäischen System der Zentralbanken (ESZB). Bei diesen öffentlichen Konsultationen zeigte sich, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 von den Interessenträgern unterstützt werden und keine größere Überarbeitung der Verordnung erforderlich ist. Am 23. November 2016 nahm die Kommission gemäß der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 einen allgemeinen Bericht über die Überprüfung der Verordnung an. Wenngleich nicht alle Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in vollem Umfang anwendbar waren und eine umfassende Bewertung dieser Verordnung daher nicht möglich war, wurden in diesem Bericht Bereiche aufgezeigt, in denen gezielte Maßnahmen erforderlich waren, um zu gewährleisten, dass die Ziele der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 auf verhältnismäßigere, wirksamere und effizientere Weise verwirklicht werden.
(5) Die Verordnung (EU) Nr. 648/2012 sollte für alle finanziellen Gegenparteien gelten, die ein bedeutendes Systemrisiko für das Finanzsystem darstellen könnten. Die Definition der finanziellen Gegenpartei sollte daher geändert werden.
(Stand: 18.07.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion