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Regelwerk, EU 2019, Tierschutz - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014

(ABl. L 172 vom 26.06.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2019/1241 - ABl. L 198 vom 25.07.2019 S.105 Inkrafttreten)



Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 1,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Das Seerechtsübereinkommen der Vereinten Nationen vom 10. Dezember 1982, bei dem die Union Vertragspartei ist, sieht Bestandserhaltungspflichten vor, zu denen auch gehört, dass die Populationen der befischten Arten auf einem Stand erhalten werden, der den höchstmöglichen Dauerertrag (maximum sustainable yield, MSY) sichert, oder dass dieser Stand wieder erreicht wird.

(2) Auf dem Gipfel der Vereinten Nationen für nachhaltige Entwicklung in New York im Jahr 2015 haben sich die Union und ihre Mitgliedstaaten verpflichtet, bis 2020 die Befischung wirksam zu regulieren, Überfischung, illegale, ungemeldete und unregulierte Fischerei sowie zerstörerische Fangpraktiken zu beenden und wissenschaftsgestützte gestützte Bewirtschaftungspläne umzusetzen, um Fischbestände in der kürzest möglichen Zeit wieder auf ein Niveau zu bringen, das zumindest den durch die jeweiligen biologischen Eigenschaften bestimmten MSY ermöglicht.

(3) In der Ministererklärung "Malta MedFish4Ever" vom 30. März 2017 3 wurden ein neuer Rahmen für die Fischereipolitik im Mittelmeer und ein Arbeitsprogramm mit fünf konkreten Maßnahmen für die nächsten zehn Jahre festgelegt. Eine der eingegangenen Verpflichtungen besteht darin, Mehrjahrespläne aufzustellen.

(4) Die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 4 enthält die Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik (GFP) im Einklang mit den internationalen Verpflichtungen der Union. Die GFP soll zum Schutz der Meeresumwelt und zu einer nachhaltigen Bewirtschaftung aller kommerziell genutzten Arten sowie insbesondere zum Erreichen des Ziels eines guten Umweltzustands bis 2020 beitragen.

(5) Zu den Zielen der GFP gehört unter anderem, die langfristige ökologische, soziale und wirtschaftliche Nachhaltigkeit von Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten sicherzustellen sowie bei der Bestandsbewirtschaftung nach dem Vorsorgeansatz vorzugehen und den ökosystemgestützten Ansatz zu verfolgen. Ferner trägt die GFP zu einem angemessenen Lebensstandard für den Fischereisektor einschließlich der kleinen, der handwerklichen und der Küstenfischerei bei. Das Erreichen dieser Ziele trägt außerdem zum Nahrungsmittelangebot bei und sorgt für beschäftigungspolitischen Nutzen.

(6) Zur Verwirklichung der Ziele der GFP sollten eine Reihe von Bestandserhaltungsmaßnahmen, wie Mehrjahrespläne, technische Maßnahmen und die Festlegung und Zuteilung des höchstzulässigen Fischereiaufwands, erlassen werden.

(7) Gemäß den Artikeln 9 und 10 der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 müssen Mehrjahrespläne auf der Grundlage wissenschaftlicher, technischer und wirtschaftlicher Gutachten erstellt werden. Gemäß diesen Bestimmungen sollte der mit der vorliegenden Verordnung festgelegte Mehrjahresplan (im Folgenden "Plan") Ziele, bezifferbare Vorgaben mit klarem Zeitrahmen, Referenzpunkte für die Bestandserhaltung, Sicherheitsmechanismen und technische Maßnahmen zur Vermeidung und Verringerung unerwünschter Fänge enthalten.

(8) Der Begriff "beste verfügbare wissenschaftliche Gutachten" sollte so verstanden werden, dass er sich auf öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten bezieht, die auf der Grundlage der neuesten wissenschaftlichen Daten und Methoden erstellt wurden und von einem auf Unionsebene oder internationaler Ebene anerkannten unabhängigen wissenschaftlichen Gremium herausgegeben oder überprüft wurden.

(9) Die Kommission sollte die besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten für die in den Anwendungsbereich des Plans fallenden Bestände einholen. Dazu sollte sie vor allem den Wissenschafts-, Technik- und Wirtschaftsausschuss für die Fischerei (Scientific, Technical and Economic Committee for Fisheries, STECF) konsultieren. Die Kommission sollte insbesondere öffentlich verfügbare wissenschaftliche Gutachten, auch Gutachten zu gemischten Fischereien, einholen, die dem Plan Rechnung tragen und die Spannen von FMSY und Referenzpunkte für die Bestandserhaltung ausweisen (BPA und BLIM).

(10) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1967/2006 des Rates 5

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