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Regelwerk, EU 2019, Biotechnologie / Lebensmittel - EU Bund

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1117 der Kommission vom 24. Juni 2019 zur Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG hinsichtlich der Änderung des Adressaten der Entscheidungen

(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 4523)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)

(ABl. L 176 vom 01.07.2019 S. 59)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 8 Absatz 6 und Artikel 20 Absatz 6,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Entscheidungen 2007/305/EG 2, 2007/306/EG 3 und 2007/307/EG 4 der Kommission sind an die Bayer CropScience AG mit Sitz in Deutschland gerichtet; darin werden die Regeln für die Rücknahme des folgenden genetisch veränderten Materials (im Folgenden das "genetisch veränderte Material") vom Markt festgelegt: Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps, Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps sowie daraus gewonnene Erzeugnisse.

(2) Mit Schreiben vom 1. August 2018 beantragte die Bayer CropScience AG mit Sitz in Deutschland bei der Kommission, dass ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf alle ihre Zulassungen und anhängigen Zulassungsanträge für genetisch veränderte Erzeugnisse auf BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten übertragen werden. Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 bestätigte die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC ihr Einverständnis mit dieser Übertragung und erteilte der in Deutschland ansässigen BASF SE die Vollmacht zu ihrer Vertretung in der Union.

(3) Die Durchführung der beantragten Änderung erfordert die Änderung der Entscheidungen 2007/305/EG, 2007/306/EG und 2007/307/EG im Hinblick auf ihre Adressaten.

(4) Die vorgeschlagenen Änderungen der Zulassungsbeschlüsse sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung der betreffenden Erzeugnisse.

(5) Die in diesem Beschluss vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Artikel 4 der Entscheidung 2007/305/EG wird wie folgt geändert:

"Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein" erhält folgende Fassung:

"BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland".

Artikel 2

Artikel 4 der Entscheidung 2007/306/EG wird wie folgt geändert:

"Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein" erhält folgende Fassung:

"BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland".

Artikel 3

Artikel 3 der Entscheidung 2007/307/EG wird wie folgt geändert:

"Bayer CropScience AG, Alfred-Nobel-Str. 50, D-40789 Monheim am Rhein" erhält folgende Fassung:

"BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland".

Artikel 4

Dieser Beschluss ist gerichtet an BASF SE, Carl-Bosch-Str. 38, 67063 Ludwigshafen, Deutschland.

Brüssel, den 24. Juni 2019

1) ABl. L 268 vom 18.10.2003 S. 1.

2) Entscheidung 2007/305/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf1 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ1-4)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 05.05.2007 S. 17).

3) Entscheidung 2007/306/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von Ms1xRf2 (ACS-BNØØ4-7xACS-BNØØ2-5)-Hybrid-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 05.05.2007 S. 20).

4) Entscheidung 2007/307/EG der Kommission vom 25. April 2007 über die Rücknahme von topas 19/2 (ACS-BNØØ7-1)-Raps und daraus gewonnenen Erzeugnissen vom Markt (ABl. L 117 vom 05.05.2007 S. 23).

ENDE

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(Stand: 14.08.2019)

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