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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1195 der Kommission vom 10. Juli 2019 zur Änderung der Entscheidungen 2008/730/EG, 2008/837/EG, 2009/184/EG, des Beschlusses 2011/354/EU und der Durchführungsbeschlüsse 2012/81/EU, 2013/327/EU, (EU) 2015/690, (EU) 2015/697, (EU) 2015/699, (EU) 2016/1215, (EU) 2017/1208 und (EU) 2017/2451 hinsichtlich des Inhabers der Zulassungen für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Sojabohnen, Baumwolle, Raps und Mais und seines Vertreters
(Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 5093)
(Nur der deutsche Text ist verbindlich)
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 187 vom 12.07.2019 S. 43)
Hinweis: s. Liste - über die Zulassung/Erneuerung des Inverkehrbringens von ...
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. September 2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel 1, insbesondere auf Artikel 9 Absatz 2 und Artikel 21 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die in Deutschland ansässige Bayer CropScience AG ist Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln (Sojabohnen, Baumwolle, Raps und Mais) gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003, geregelt durch die Entscheidungen 2008/730/EG 2, 2008/837/EG 3, 2009/184/EG 4, 2011/354/EU der Kommission 5, der Durchführungsbeschlüsse 2012/81/EU 6, 2013/327/EU 7, (EU) 2015/690 8, (EU) 2015/697 9, (EU) 2015/699 10 und (EU) 2016/1215 der Kommission 11.
(2) Die in Belgien ansässige Bayer CropScience N.V. ist Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln (Baumwolle) und vertritt die Bayer CropScience LP mit Sitz in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die Zulassung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/1208 der Kommission 12.
(3) Die in Belgien ansässige Bayer CropScience N.V. ist Inhaber der Zulassung für das Inverkehrbringen von genetisch veränderten Lebensmitteln und Futtermitteln (Sojabohnen) und vertritt M.S. Technologies LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten in Bezug auf die Zulassung gemäß dem Durchführungsbeschluss (EU) 2017/2451 der Kommission 13.
(4) Mit Schreiben vom 1. August 2018 haben die Unternehmen Bayer CropScience AG, Deutschland, Bayer CropScience N.V., Belgien und Bayer CropScience LP, Vereinigte Staaten, die Kommission ersucht, die sich aus allen Zulassungen und anhängigen Anträgen für genetisch veränderte Erzeugnisse ergebenden Rechte und Pflichten auf die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC mit Sitz in den Vereinigten Staaten zu übertragen.
(5) Mit Schreiben vom 19. Oktober 2018 bestätigte die BASF Agricultural Solutions Seed US LLC ihre Zustimmung zu dieser Übertragung und ermächtigte die BASF SE mit Sitz in Deutschland, als ihr Vertreter in der EU zu fungieren.
(6) Am 11. Oktober 2018 bestätigte M.S. Technologies LLC schriftlich seine Zustimmung zur Änderung seines Vertreters.
(7) In den Anhängen der Entscheidungen 2008/730/EG, 2008/837/EG, 2009/184/EG und 2011/354/EU sind Links zu den Internetseiten der American Oil Chemists' Society aufgeführt, über die das Referenzmaterial für das Nachweisverfahren eingesehen werden kann, die mit Bayer verbunden sind; diese Links sind entsprechend zu ändern.
(8) Die vorgeschlagenen Änderungen der Zulassungsentscheidung und der Zulassungsbeschlüsse sind ein rein administrativer Vorgang und erfordern keine Neubewertung der betreffenden Erzeugnisse. Dasselbe trifft auf die Adressaten der betreffenden Zulassungsrechtsakte zu, die ebenfalls entsprechend angepasst werden sollten.
(9) Zur Umsetzung der beantragten Änderungen müssen die Entscheidungen und Beschlüsse zur Zulassung des Inverkehrbringens der genetisch veränderten Erzeugnisse, für die die Bayer CropScience AG und die Bayer CropScience N.V. die Zulassung innehaben, geändert werden. Die folgenden Entscheidungen und Beschlüsse sind daher entsprechend zu ändern: Entscheidungen 2008/730/EG, 2008/837/EG, 2009/184/EG, Beschluss 2011/354/EU, Durchführungsbeschlüsse 2012/81/EU, 2013/327/EU, (EU) 2015/690, (EU) 2015/697, (EU) 2015/699, (EU) 2016/1215, (EU) 2017/1208 und (EU) 2017/2451.
(Stand: 21.08.2019)
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