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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1254 der Kommission vom 22. Juli 2019 über harmonisierte Normen für die Sicherheit von Spielzeug zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(ABl. L 195 vom 23.07.2019 S. 43;
Beschl. (EU) 2019/1728 - ABl. L 263 vom 16.10.2019 S. 32aufgehoben)
aufgehoben/ersetzt zum 16.10.2019 gem. Art. 3 des Beschl.'es (EU) 2019/1728
s.a.: Normenübersicht / Normen zur RL 2009/48/EG
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Im Einklang mit Artikel 13 der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 2 wird bei Spielzeugen, die mit harmonisierten Normen oder Teilen davon übereinstimmen, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht worden sind, eine Konformität mit den Anforderungen nach Artikel 10 und Anhang II der genannten Richtlinie vermutet, die von den betreffenden Normen oder Teilen davon abgedeckt sind.
(2) Mit Schreiben M/445 vom 9. Juli 2009 stellte die Europäische Kommission beim Europäischem Komitee für Normung (CEN) und dem Europäischen Komitee für elektrotechnische Normung (Cenelec) einen Antrag auf Ausarbeitung neuer und auf Überarbeitung bestehender harmonisierter Normen zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG. In Anhang II Teil I Nummer 11 der Richtlinie 2009/48/EG sind besondere Sicherheitsanforderungen für Aktivitätsspielzeug festgelegt.
(3) Trampoline sind Spielzeuge zur Verwendung im Haushalt, deren tragende Struktur während der Aktivität ortsfest bleibt und die in erster Linie für die Aktivität des Springens von Kindern bestimmt sind. Sie stellen damit Aktivitätsspielzeuge im Sinne von Artikel 3 Absatz 21 der Richtlinie 2009/48/EG dar.
(4) Auf der Grundlage des Antrags M/445 vom 9. Juli 2009 überarbeitete das CEN die harmonisierte Norm EN 71-14:2014+A1:2017 über Trampoline für den häuslichen Gebrauch, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde 3, um auch die Sicherheit von eingegrabenen Trampolinen, welche in steigender Zahl in Verkehr gebracht werden, zu gewährleisten. Dies führte zur Annahme der harmonisierten Norm EN 71-14:2018 über Trampoline für den häuslichen Gebrauch.
(5) Die Kommission bewertete gemeinsam mit dem CEN, ob die vom CEN ausgearbeitete harmonisierte Norm EN 71-14: 2018 über Trampoline für den häuslichen Gebrauch dem Antrag M/445 vom 9. Juli 2009 entspricht.
(6) Die harmonisierte Norm EN 71-14:2018 erfüllt die Anforderungen, die sie abdecken soll und die in der Richtlinie 2009/48/EG aufgeführt sind. Daher ist es angezeigt, die Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union zu veröffentlichen.
(7) Die harmonisierte Norm EN 71-14:2018 ersetzt die harmonisierte Norm EN 71-14:2014+A1:2017. Es ist daher notwendig, die Fundstelle der letzteren Norm aus dem Amtsblatt der Europäischen Union zu streichen. Um den Spielzeugherstellern genügend Zeit für die Anpassung ihrer Produkte an die überarbeiteten Vorschriften der harmonisierten Norm EN 71-14:2018 einzuräumen, ist es notwendig, die Streichung der Fundstelle der harmonisierten Norm EN 71-14:2014+A1:2017 zu verschieben.
(8) Die Einhaltung einer harmonisierten Norm begründet die Vermutung der Einhaltung der entsprechenden grundlegenden Anforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, ab dem Datum der Veröffentlichung der Fundstelle dieser Norm im Amtsblatt der Europäischen Union. Dieser Beschluss sollte daher am Tag seiner Veröffentlichung in Kraft treten
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Fundstelle der zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG ausgearbeiteten und in Anhang I dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Norm über die Sicherheit von Spielzeug wird hiermit im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Die Fundstelle der zur Unterstützung der Richtlinie 2009/48/EG ausgearbeiteten und in Anhang II dieses Beschlusses aufgeführten harmonisierten Norm über die Sicherheit von Spielzeug wird hiermit mit Wirkung ab dem im genannten Anhang festgelegten Zeitpunkt aus dem Amtsblatt der Europäischen Union gestrichen.
Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 22. Juli 2019
Für die Kommission
2) Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.06.2009 S. 1).
3) ABl. C 282 vom 10.08.2018 S. 3.
Anhang I |
Nr. | Referenz der Norm |
1. | EN 71-14:2018 Sicherheit von Spielzeug - Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch |
Anhang II |
Nr. | Referenz der Norm | Datum der Streichung |
1. | EN 71-14:2014+A1:2017 Sicherheit von Spielzeug - Teil 14: Trampoline für den häuslichen Gebrauch | 22. Januar 2020. |
ENDE |
(Stand: 08.01.2020)
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