Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, EU 2019, Gefahrgut/Transport - EU Bund |
Durchführungsverordnung (EU) 2019/1383 der Kommission vom 8. Juli 2019 zur Änderung und Berichtigung der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 im Hinblick auf die Sicherheitsmanagementsysteme in Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und im Hinblick auf Erleichterungen für Luftfahrzeuge der allgemeinen Luftfahrt in Bezug auf die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 228 vom 04.09.2019 S. 1, ber. L 230 S. 7, ber. 2022 L 233 S. 91, ber. L 297 S. 83)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2018/1139 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2018 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Zivilluftfahrt und zur Errichtung einer Agentur der Europäischen Union für Flugsicherheit sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2111/2005, (EG) Nr. 1008/2008, (EU) Nr. 996/2010, (EU) Nr. 376/2014 und der Richtlinien 2014/30/EU und 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates, und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 552/2004 und (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EWG) Nr. 3922/91 des Rates 1, insbesondere auf Artikel 17 Absatz 1 und Artikel 62 Absätze 14 und 15,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 2 enthält Vorschriften für die Instandhaltung und die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit bestimmter Luftfahrzeuge. Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit ist es notwendig, diese Vorschriften dahingehend anzupassen, dass angesichts der geringeren Risiken von in der allgemeinen Luftfahrt eingesetzten Leichtluftfahrzeugen, die im Luftverkehrsbetreiberzeugnis des auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlamentes und des Rates 3 zugelassenen Luftfahrtunternehmens nicht aufgeführt sind, vereinfachte Anforderungen eingeführt werden. Daher sollten neue Anforderungen zur Gewährleistung der Lufttüchtigkeit dieser Luftfahrzeuge eingeführt werden. Diese sollten weniger streng sein als die geltenden Anforderungen, die in den Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogrammen, den Lufttüchtigkeitsprüfungen und in Bezug auf die Verschiebung der Mängelbehebung festgelegt sind. Finden diese Instandhaltungsanforderungen auf andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge Anwendung, sollte der Eigentümer solcher Luftfahrzeuge Instandhaltungsaufgaben vertraglich an Instandhaltungsbetriebe vergeben können, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang II (Teil-145) genehmigt sind.
(2) Für andere als technisch komplizierte motorgetriebene Luftfahrzeuge, die nicht im Luftverkehrsbetreiberzeugnis eines auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 zugelassenen Luftfahrzeugunternehmens eingetragen sind, sollten neue Vorschriften eingeführt werden, die eine größere Flexibilität bei der Festlegung und Ausführung des Luftfahrzeug-Instandhaltungsprogramms ermöglichen. Folglich sollte eine neue Genehmigung für Organisationen eingeführt werden, die an weniger strenge Anforderungen geknüpft ist und mit der kombinierte Rechte für die Instandhaltung, die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit und die Prüfungen der Lufttüchtigkeit sowie für Fluggenehmigungen gewährt werden.
(3) Nach der Verordnung (EU) Nr. 965/2012 der Kommission 4 sind Inhaber eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) derzeit verpflichtet, über ein Managementsystem zu verfügen, das auch das Management der von ihren Tätigkeiten ausgehenden Sicherheitsrisiken umfasst. Hierzu zählt auch die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit ihrer Luftfahrzeugflotte, die von ihren eigenen, nach der Verordnung (EU) Nr. 1321/2014 Anhang I Unterabschnitt G genehmigten Unternehmen zur Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit (continuing airworthiness management organisation, im Folgenden "CAMO") wahrgenommen wird. Anhang I Unterabschnitt G enthält derzeit jedoch keine Anforderungen an das Sicherheitsmanagement innerhalb eines CAMO. Daher sollte ein CAMO-System eingeführt werden, das auch das Management der Sicherheitsrisiken bei Organisationen umfasst, die für die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit von durch AOC-Inhaber eingesetzten Luftfahrzeugen zuständig sind. Das Managementsystem sollte für alle CAMO gelten, denen die Führung der Aufrechterhaltung der Lufttüchtigkeit obliegt.
(Stand: 13.06.2023)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion