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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1714 der Kommission vom 30. September 2019 zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 136/2004 und (EG) Nr. 282/2004 betreffend das Muster des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr von Erzeugnissen und Tieren sowie zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 betreffend das Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nichttierischen Ursprungs
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 261 vom 14.10.2019 S. 1)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 91/496/EWG des Rates vom 15. Juli 1991 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Tieren und zur Änderung der Richtlinien 89/662/EWG, 90/425/EWG und 90/675/EWG 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 2 und Artikel 7 Absatz 2,
gestützt auf die Richtlinie 97/78/EWG des Rates vom 18. Dezember 1997 zur Festlegung von Grundregeln für die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Gemeinschaft eingeführten Erzeugnissen 2, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 5, Artikel 4 Absatz 5 und Artikel 5 Absatz 4,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über amtliche Kontrollen zur Überprüfung der Einhaltung des Lebensmittel- und Futtermittelrechts sowie der Bestimmungen über Tiergesundheit und Tierschutz 3, insbesondere auf Artikel 15 Absatz 5,
gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit 4, insbesondere auf Artikel 53 Absatz 1,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EG) Nr. 136/2004 der Kommission 5 sind die Verfahren für die Veterinärkontrollen bei aus Drittländern in die Union eingeführten Erzeugnissen festgelegt, die gemäß der Richtlinie 97/78/EG an den Grenzkontrollstellen durchzuführen sind. Anhang III der genannten Verordnung enthält das Muster des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE), das von der für die Sendung zuständigen Person auszufüllen und zu übermitteln ist, um dem Veterinärpersonal der Grenzkontrollstelle die Ankunft der Erzeugnisse anzuzeigen, und das unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes in der Grenzkontrollstelle auszufüllen ist, um die Durchführung der Veterinärkontrollen zu bescheinigen.
(2) In der Verordnung (EG) Nr. 282/2004 der Kommission 6 sind die Verfahren für die Anmeldung und die Veterinärkontrollen von aus Drittländern in die Union eingeführten Tieren festgelegt, die gemäß der Richtlinie 91/496/EWG an den Grenzkontrollstellen durchzuführen sind. Anhang I der genannten Verordnung enthält das Muster des Gemeinsamen Veterinärdokuments für die Einfuhr (GVDE Tiere), das von dem Beteiligten auszufüllen und zu übermitteln ist, um dem Kontrollpersonal der Grenzkontrollstelle die Ankunft der Tiere anzuzeigen, und das unter der Verantwortung des amtlichen Tierarztes in der Grenzkontrollstelle auszufüllen ist, um die Durchführung der Veterinärkontrollen zu bescheinigen.
(3) In der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 der Kommission 7 sind die Bestimmungen über verstärkte amtliche Kontrollen festgelegt, die an den benannten Orten des Eingangs in die Union bei Einfuhren bestimmter Futtermittel und Lebensmittel nicht tierischen Ursprungs aus bestimmten Drittländern gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004 durchzuführen sind. Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 enthält das Muster des gemeinsamen Dokuments für die Einfuhr (GDE), das von den Futtermittel- und Lebensmittelunternehmern auszufüllen und zu übermitteln ist, um die zuständige Behörde am benannten Eingangsort oder am benannten Einfuhrort über die Ankunft von Sendungen bestimmter in der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 884/2014 der Kommission 8 aufgeführter Futtermittel und Lebensmittel zu informieren, und das von der Behörde auszufüllen ist, um die Durchführung der amtlichen Kontrollen zu bescheinigen.
(4) Mit dem Beschluss 2004/292/EG der Kommission 9
(Stand: 12.11.2019)
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