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Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1729 der Kommission vom 15. Oktober 2019 über die harmonisierte Norm für die Konformitätsbewertung zur Unterstützung der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und von Rechtsakten mit den Musterbestimmungen des Beschlusses Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 263 vom 16.10.2019 S. 36)
Ergänzende Informationen |
=> 9. ProdSV - Normenübersicht / Normen zur VO 765/2008/EG, Normen zur VO (EG) 1221/2009 und zum Beschl. 768/2008, Normen zur RL 2006/42/EG und Beschl. 2019/436, Normen zum Beschl. 768/2008/EG |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) Nr. 1025/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur europäischen Normung, zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 98/34/EG, 2004/22/EG, 2007/23/EG, 2009/23/EG und 2009/105/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung des Beschlusses 87/95/EWG des Rates und des Beschlusses Nr. 1673/2006/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10 Absatz 6,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 2 und dem Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 3 wurden alle Elemente, die ein umfassender Rechtsrahmen haben muss, um wirksam für die Sicherheit und Vorschriftsmäßigkeit von Industrieprodukten funktionieren zu können, und für das ordnungsgemäße Funktionieren des Binnenmarkts im sogenannten neuen Rechtsrahmen zusammengeführt. Eines der zentralen Ziele des neuen Rechtsrahmens ist die Gewährleistung einer robusten und zuverlässigen Konformitätsbewertung für Produkte in der Union. Mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wurde die Rechtsgrundlage für die Akkreditierung und Marktüberwachung eingeführt. Mit dem Beschluss Nr. 768/2008/EG wurden die technischen Instrumente für die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union konsolidiert und insbesondere die Kriterien für die Benennung der Konformitätsbewertungsstellen sowie die Konformitätsbewertungsverfahren und die Regeln für ihre Verwendung. In Beschluss Nr. 768/2008/EG ist festgesetzt, dass Rechtsakte der Union, mit denen die Bedingungen für die Vermarktung von Produkten harmonisiert werden, so weit wie möglich die Musterbestimmungen in Anhang I des genannten Beschlusses enthalten.
(2) Nach Artikel 11 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird bei nationalen Akkreditierungsstellen, die die Übereinstimmung mit den Kriterien der jeweiligen harmonisierten Norm, deren Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurde, dadurch unter Beweis stellen, dass sie sich erfolgreich der in Artikel 10 festgelegten Beurteilung unter Gleichrangigen unterzogen haben, vermutet, dass sie die Anforderungen des Artikels 8 der genannten Verordnung erfüllen.
(3) In Artikel 2 Nummer 10 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 wird "Akkreditierung" definiert als die Bestätigung durch eine nationale Akkreditierungsstelle, dass eine Konformitätsbewertungsstelle die in harmonisierten Normen festgelegten Anforderungen und, gegebenenfalls, zusätzliche Anforderungen, einschließlich solcher in relevanten sektoralen Akkreditierungssystemen, erfüllt, um eine spezielle Konformitätsbewertungstätigkeit durchzuführen.
(4) In den Rechtsvorschriften der Union, die in Anhang I
(Stand: 11.09.2024)
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