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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2019/1779 des Rates vom 24. Oktober 2019 zur Durchführung der Verordnung (EU) 2015/1755 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi

(ABl. L 272 vom 25.10.2019 S. 5)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2015/1755 des Rates vom 1. Oktober 2015 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Burundi 1, insbesondere auf Artikel 13 Absatz 4,

auf Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 1. Oktober 2015 hat der Rat die Verordnung (EU) 2015/1755 angenommen.

(2) Auf der Grundlage einer Überprüfung durch den Rat sollten die Angaben zu einer natürlichen Person in Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 geändert werden.

(3) Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 wird nach Maßgabe des Anhangs der vorliegenden Verordnung geändert.

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Luxemburg am 24. Oktober 2019.

1) ABl. L 257 vom 02.10.2015 S. 1.

.

Anhang

In Anhang I der Verordnung (EU) 2015/1755 erhält Eintrag 1 unter der Überschrift "Liste der natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen nach Artikel 2" folgende Fassung:

Name Angaben zur Identität Gründe für die Benennung
"1. Godefroid BIZIMANA Geschlecht: männlich
Geburtsdatum: 23.4.1968
Geburtsort: NYAGASEKE, MABAYI, CIBITOKE
Besitzt die burundische Staatsangehörigkeit.
Reisepass-Nr.: DP0001520
"Chargé de missions de la Présidence" und ehemaliger stellvertretender Generaldirektor der Nationalpolizei. Verantwortlich für die Untergrabung der Demokratie durch operative Entscheidungen, die zu unverhältnismäßiger Anwendung von Gewalt und zu Maßnahmen gewaltsamer Repression gegen die friedlichen Demonstrationen geführt haben, die am 26. April 2015 nach der Ankündigung der Präsidentschaftskandidatur von Präsident Nkurunziza begonnen haben."


ENDE

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