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Durchführungsverordnung (EU) 2019/1842 der Kommission vom 31. Oktober 2019 mit Durchführungsbestimmungen zur Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich weiterer Vorkehrungen für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten
(ABl. L 282 vom 04.11.2019 S. 20;
VO (EU) 2022/827 - ABl. L 147 vom 30.05.2022 S. 25 *)
Die Änderung betrifft nicht die deutsche Fassung
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union und zur Änderung der Richtlinie 96/61/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 10a Absatz 21,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Mit der Richtlinie 2003/87/EG wurde ein System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten in der Union geschaffen, um auf kostenwirksame und wirtschaftlich effiziente Weise auf eine Verringerung von Treibhausgasemissionen hinzuwirken. Artikel 10a dieser Richtlinie sieht für den Übergang eine kostenlose Zuteilung von Zertifikaten vor.
(2) In der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 der Kommission 2 sind die EU-weiten Übergangsvorschriften zur Harmonisierung der kostenlosen Zuteilung von Emissionszertifikaten gemäß Artikel 10a der Richtlinie 2003/87/EG für den vierten Handelszeitraum von 2021 bis 2030 festgelegt.
(3) Nach Artikel 10a Absatz 20 der Richtlinie 2003/87/EG ist die kostenlose Zuteilung von Emissionszertifikaten an Anlagen, deren Betriebsleistung auf der Grundlage eines gleitenden Durchschnitts von zwei Jahren im Vergleich zur historischen Aktivitätsrate um mehr als 15 % gestiegen oder gesunken ist, symmetrisch anzupassen. Da die Anlagen gemäß Artikel 10 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 in Anlagenteile aufgegliedert werden, ist es sinnvoll, bei der Anpassung der Zuteilung von Emissionszertifikaten aufgrund von Änderungen der Aktivitätsraten diese Änderungen mit den historischen Aktivitätsraten auf der Ebene von Anlagenteilen zu vergleichen.
(4) Für die Anpassung der kostenlosen Zuteilung ist es erforderlich, hochwertige, von unabhängiger Stelle geprüfte Daten zu erheben. Bei der Bestimmung der kostenlosen Zuteilung sollte die Genauigkeit und Qualität der überwachten und gemeldeten Daten durchgängig sichergestellt werden. Zu diesem Zweck sollten spezifische Vorschriften für die Meldung der Aktivitätsraten auf der Ebene von Anlagenteilen festgelegt werden, wobei die einschlägigen Bestimmungen der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 zu berücksichtigen sind. Die gemäß diesen Vorschriften bei den Betreibern eingeholten Daten sollten die tatsächliche Betriebsleistung der Anlagenteile widerspiegeln.
(5) Die Betreiber sollten die angeforderten Daten jährlich melden. Die Daten sollten gemäß den Anforderungen des Artikels 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/331 überwacht werden.
(6) Um die Kohärenz zwischen der Prüfung der jährlichen Emissionsberichte gemäß Artikel 15 der Richtlinie 2003/87/EG und den Daten über die Aktivitätsraten zu gewährleisten und Synergien zu nutzen, sollte der mit den Maßnahmen gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2067 der Kommission 3 geschaffene Rechtsrahmen angewandt werden.
(Stand: 31.05.2022)
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