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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2019/1944 des Rates vom 25. November 2019 zur Änderung des Beschlusses (GASP) 2016/1693 des Rates betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen

(ABl. LI 303 vom 25.11.2019 S. 3)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

gestützt auf den Vorschlag der Hohen Vertreterin der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 20. September 2016 hat der Rat den Beschluss (GASP) 2016/1693 1 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen angenommen.

(2) In Anbetracht der anhaltenden Bedrohung durch ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen sollte eine weitere Person in die Liste der Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 aufgenommen werden.

(3) In den Beschlusses (GASP) 2016/1693 sollte eine Bestimmung aufgenommen werden, nach der der Rat und der Hohe Vertreter personenbezogene Daten verarbeiten dürfen, um ihre Aufgaben nach dem genannten Beschluss zu erfüllen.

(4) Der Beschluss (GASP) 2016/1693 sollte daher entsprechend geändert werden

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Beschlusses (GASP) 2016/1693 wird wie folgt geändert:

1. Folgender Artikel wird eingefügt:

" Artikel 6a

(1) Der Rat und der Hohe Vertreter der Union für die Außen- und Sicherheitspolitik (im Folgenden "Hoher Vertreter") dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, um ihre Aufgaben nach diesem Beschluss zu erfüllen, insbesondere

  1. für den Rat bei der Ausarbeitung und Durchführung von Änderungen des Anhangs;
  2. für den Hohen Vertreter bei der Ausarbeitung von Änderungen des Anhangs.

(2) Der Rat und der Hohe Vertreter dürfen gegebenenfalls Daten, die Straftaten der in der Liste geführten natürlichen Personen, strafrechtliche Verurteilungen dieser Personen oder Sicherungsmaßregeln im Zusammenhang mit diesen Personen betreffen, nur in dem Umfang verarbeiten, in dem dies für die Ausarbeitung des Anhangs erforderlich ist.

(3) Für die Zwecke dieses Beschlusses werden der Rat und der Hohe Vertreter zu "Verantwortlichen" im Sinne von Artikel 3 Nummer 8 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates * bestimmt, um sicherzustellen, dass die betreffenden natürlichen Personen ihre Rechte gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausüben können.

_____
*) Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2018 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 und des Beschlusses Nr. 1247/2002/EG (ABl. L 295 vom 21.11.2018 S. 39)."

2. Der Anhang wird gemäß dem Anhang des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 25. November 2019.

1) Beschluss (GASP) 2016/1693 des Rates vom 20. September 2016 betreffend restriktive Maßnahmen gegen ISIL (Da'esh) und Al-Qaida und mit ihnen verbündete Personen, Gruppen, Unternehmen und Einrichtungen und zur Aufhebung des Gemeinsamen Standpunkts 2002/402/GASP (ABl. L 255 vom 21.09.2016 S. 25).

.

Anhang

Der folgende Eintrag wird der Liste im Anhang des Beschlusses (GASP) 2016/1693 hinzugefügt:

"5. Guillaume PIROTTE; Geburtsdatum: 7. Juni 1994; Geburtsort: Grasse (Frankreich); Staatsangehörigkeit: Französisch."


ENDE

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