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Regelwerk, EU 2019, Wirtschaft/Finanzwesen - EU Bund

Verordnung (EU) 2019/2075 der Kommission vom 29. November 2019 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 zur Übernahme bestimmter internationaler Rechnungslegungsstandards gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die International Accounting Standards 1, 8, 34, 37 und 38, die International Financial Reporting Standards 2, 3 und 6, die Interpretationen 12, 19, 20 und 22 des International Financial Reporting Interpretations Committee und die Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee

(Text von Bedeutung für den EWR)

(ABl. L 316 vom 06.12.2019 S. 10)



Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. Juli 2002 betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsstandards 1, insbesondere auf Artikel 3 Absatz 1,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Mit der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 der Kommission 2 wurden bestimmte internationale Rechnungslegungsstandards und Interpretationen, die am 15. Oktober 2008 vorlagen, in das EU-Recht übernommen.

(2) Am 29. März 2018 hat das International Accounting Standards Board die Verlautbarung Änderungen der Verweise auf das Rahmenkonzept in IFRS-Standards veröffentlicht. Ziel dieser Änderungen ist es, die derzeit in mehreren Standards und Interpretationen enthaltenen Verweise auf frühere Rahmenkonzepte durch Verweise auf das überarbeitete Rahmenkonzept zu ersetzen.

(3) Die Konsultation der Europäischen Beratergruppe für Rechnungslegung (European Financial Reporting Advisory Group, EFRAG) hat bestätigt, dass die Änderungen an International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses, IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler, IAS 34 Zwischenberichterstattung, IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen und IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte sowie an International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung, IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse und IFRS 6 Exploration und Evaluierung von Bodenschätzen sowie an Interpretation 12 des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) Dienstleistungskonzessionsvereinbarungen, IFRIC 19 Tilgung finanzieller Verbindlichkeiten durch Eigenkapitalinstrumente, IFRIC 20 Abraumkosten in der Produktionsphase eines Tagebaubergwerks und IFRIC 22 Fremdwährungstransaktionen und im Voraus erbrachte oder erhaltene Gegenleistungen sowie an Interpretation 32 des Standing Interpretations Committee (SIC) Immaterielle Vermögenswerte - Kosten von Internetseiten die in Artikel 3 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 genannten Kriterien für eine Übernahme erfüllen.

(4) Die Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 sollte deshalb entsprechend geändert werden.

(5) Die in der vorliegenden Verordnung vorgesehenen Maßnahmen stehen mit der Stellungnahme des Regelungsausschusses für Rechnungslegung in Einklang

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1

Der Anhang der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 wird wie folgt geändert:

  1. International Accounting Standard (IAS) 1 Darstellung des Abschlusses wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
  2. IAS 8 Rechnungslegungsmethoden, Änderungen von rechnungslegungsbezogenen Schätzungen und Fehler wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
  3. IAS 34 Zwischenberichterstattung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
  4. IAS 37 Rückstellungen, Eventualverbindlichkeiten und Eventualforderungen wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
  5. IAS 38 Immaterielle Vermögenswerte wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
  6. International Financial Reporting Standard (IFRS) 2 Anteilsbasierte Vergütung wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
  7. IFRS 3 Unternehmenszusammenschlüsse wird gemäß dem Anhang der vorliegenden Verordnung geändert;
  8. IFRS 6

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