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Verordnung (EU) 2019/2152 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 über europäische Unternehmensstatistiken, zur Aufhebung von zehn Rechtsakten im Bereich Unternehmensstatistiken
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 327 vom 17.12.2019 S. 1 A;
VO (EU) 2021/1704 - ABl. L 339 vom 24.09.2021 S. 33 Inkrafttreten Gültig)
Neufassung -Ersetzt folgende Rechtsakte *
Ergänzende Informationen |
Liste zur Ergänzung / Festlegung der VO (EU) 2019/2152
Beschl. (EU) 2021/1003 |
Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 338 Absatz 1,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme der Europäischen Zentralbank 1,
gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Entwicklung, Erstellung und Verbreitung statistischer Informationen über die Wirtschaftstätigkeiten von Unternehmen in den Mitgliedstaaten basierten bisher auf einer Reihe einzelner Rechtsakte. Gegenstand dieser Rechtsakte waren die konjunkturellen und die strukturellen Unternehmensstatistiken, die Produktionsstatistik, der Waren- und Dienstleistungsverkehr (internationaler Handel) innerhalb und außerhalb der Union, Auslandsunternehmenseinheiten, Forschung und Entwicklung (FuE), Innovationen sowie Nutzung der Informations- und Kommunikationstechnologien (IKT) und E-Commerce. Darüber hinaus wurde mit der Verordnung (EG) Nr. 177/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 3 ein gemeinsamer Rahmen für Unternehmensregister für statistische Zwecke in der Union geschaffen.
(2) Diese Struktur auf der Grundlage einzelner Rechtsakte schafft weder die notwendige Kohärenz zwischen den verschiedenen statistischen Bereichen, noch fördert sie einen integrierten Ansatz zur Entwicklung, Erstellung und Verbreitung von Unternehmensstatistiken. Für die Zwecke der vorliegenden Verordnung sollten die europäischen Unternehmensstatistiken auch Statistiken über FuE im Hochschulsektor, im staatlichen Sektor und im Sektor der privaten Organisationen ohne Erwerbszweck umfassen. Zur Gewährleistung der Kohärenz zwischen den europäischen Unternehmensstatistiken und zur Erleichterung der Integration der entsprechenden statistischen Verfahren sollte ein gemeinsamer Rechtsrahmen geschaffen werden.
(3) Besser integrierte statistische Prozesse auf der Grundlage gemeinsamer methodischer Grundsätze, Definitionen und Qualitätskriterien sollten zu harmonisierten Statistiken über die Struktur, die wirtschaftlichen Tätigkeiten, die Transaktionen und die Leistungsfähigkeit des Unternehmenssektors in der Union führen, die hinreichend relevant und detailliert sind, um dem Bedarf der Nutzer gerecht zu werden.
(4) Das EuroGroups-Register soll dafür sorgen, dass die Leitlinien der Union wie etwa die Empfehlung 2003/361/EG der Kommission 4, die für die europäische Unternehmensstatistik maßgeblich ist, effektiver befolgt werden können, insbesondere in Bezug auf die Ermittlung eigenständiger Unternehmen im Sinne des Artikels 3 der genannten Empfehlung. Diese Leitlinien der Union sind erforderlich, um die Rechts- und Planungssicherheit zu erhöhen und gleiche Wettbewerbsbedingungen für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) mit Sitz in der EU zu schaffen.
(Stand: 03.08.2022)
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