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Regelwerk, EU 2020, Natur/Pflanzenschutz - EU Bund

Durchführungsverordnung (EU) 2020/178 der Kommission vom 31. Januar 2020 zur Darstellung von Informationen für aus Drittländern ankommende Reisende und für Kunden von Postdiensten sowie von bestimmten Unternehmern betreffend die Verbote, denen das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union nach der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates unterliegt

(ABl. L 37 vom 10.02.2020 S. 1 A;
VO (EU) 2022/680 - ABl. L 125 vom 28.04.2022 S. 1 Inkrafttreten)



Ergänzende Informationen
Liste zur/über Erstellung/Ergänzung/Darstellung/Festlegung/Vorschriften... gem. der VO (EU) 2016/2031

Die Europäische Kommission -

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,

gestützt auf die Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates 1, insbesondere auf Artikel 45 Absatz 1 Unterabsatz 4,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Die Verordnung (EU) 2016/2031 verpflichtet Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und international tätige Transportunternehmen zur Bereitstellung von Informationen für Reisende über Verbote und Anforderungen in Bezug auf das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union.

(2) Auch Postdienstunternehmer und im Fernabsatz tätige Unternehmer haben ihren Kunden diese Informationen zur Verfügung zu stellen.

(3) Die Informationen sollten so dargestellt werden, dass sie leicht und unmittelbar verständlich sind. Daher sollten die folgenden verbotenen Gegenstände, die Reisende mit sich führen können, visuell dargestellt werden: zum Anpflanzen bestimmte Pflanzen, Schnittblumen, Früchte und Gemüse.

(4) Aus Gründen der Klarheit sollte auch auf die wichtigsten Bestimmungen und Anforderungen für das Einführen von Pflanzen, Pflanzenerzeugnissen und anderen Gegenständen in das Gebiet der Union hingewiesen werden. Dieser Hinweis sollte Informationen enthalten über die Früchte, die gemäß Artikel 73 der Verordnung (EU) 2016/2031 von der Anforderung eines Pflanzengesundheitszeugnisses ausgenommen sind, über diejenigen Drittländer, aus denen ohne Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden darf, und über diejenigen Gebiete der Union, aus denen nur mit einem Pflanzengesundheitszeugnis eingeführt werden darf.

(5) Diese Informationen sollten an allen Orten des Eingangs in die Union oder in Verkehrsmitteln zur Verfügung gestellt werden, die sich auf dem Weg in die Union befinden. Es sollte den Mitgliedstaaten auch freigestellt werden, weitere Orte auszuwählen, etwa Orte der Abreise aus der Union in Drittländer, damit Reisende, die später aus diesen Ländern in die Union zurückkehren, diese Informationen rechtzeitig erhalten.

(6) Diese Verordnung sollte am dritten Tag nach dem Tag ihrer Veröffentlichung in Kraft treten, damit sichergestellt ist, dass Reisende sowie die Kunden von Postdienstunternehmern und im Fernabsatz tätigen Unternehmern so früh wie möglich über die Anwendbarkeit der neuen Rechtsvorschriften informiert werden.

(7) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Maßnahmen entsprechen der Stellungnahme des Ständigen Ausschusses für Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel

- hat folgende Verordnung erlassen:

Artikel 1 Darstellung von Informationen für aus Drittländern ankommende Reisende und für Kunden von Postdiensten und von bestimmten Unternehmern

(1) Die Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und international tätigen Transportunternehmen sorgen dafür, dass an allen Orten des Eingangs in die Union bzw. in allen Verkehrsmitteln, die sich auf dem Weg in die Union befinden, Plakate angeschlagen werden, denen aus Drittländern ankommende Reisende die im Anhang festgelegten Informationen entnehmen können.

Die Mitgliedstaaten, Seehäfen, Flughäfen und international tätigen Transportunternehmen können die in Unterabsatz 1 genannten Plakate auch an Orten der Abreise aus der Union anschlagen lassen.

(2) Postdienstunternehmer und im Fernabsatz tätige Unternehmer stellen ihren Kunden die im Anhang beschriebenen Informationen zumindest im Internet zur Verfügung.

(3) Die im Anhang beschriebenen Informationen müssen sowohl an den Orten der Plakatierung als auch im Internet gut sichtbar sein.

Artikel 2 Inkrafttreten

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