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Regelwerk, EU 2020, Wirtschaft/Außenwirtschaft - EU Bund

Beschluss (GASP) 2020/215 des Rates vom 17. Februar 2020 zur Änderung des Beschlusses 2011/101/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe

(ABl. L 45 vom 18.02.2020 S. 4, ber. L 89 S. 6)



Der Rat der Europäischen Union -

gestützt auf den Vertrag über die Europäische Union, insbesondere auf Artikel 29,

auf Vorschlag des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1) Am 15. Februar 2011 hat der Rat den Beschluss 2011/101/GASP 1 erlassen.

(2) Der Rat hat unter Berücksichtigung der politischen Lage in Simbabwe eine Überprüfung des Beschlusses 2011/101/GASP durchgeführt.

(3) Die restriktiven Maßnahmen sollten bis zum 20. Februar 2021 verlängert werden. Der Rat sollte diese restriktiven Maßnahmen unter Berücksichtigung der politischen und sicherheitspolitischen Entwicklungen in Simbabwe fortlaufend überprüfen.

(4) Angesichts der Lage in Simbabwe ist es angezeigt, den Titel des Beschlusses 2011/101/GASP zu ändern.

(5) Der Eintrag zu einer verstorbenen Person sollte aus der Liste der benannten Personen und Organisationen in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP entfernt werden. Die restriktiven Maßnahmen sollten für vier Personen und eine Organisation verlängert werden, die in Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführt sind. Die restriktiven Maßnahmen sollten für eine Person ausgesetzt werden. Die Aussetzung der restriktiven Maßnahmen sollte für drei der in Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP aufgeführten Personen verlängert werden.

(6) Der Beschluss 2011/101/GASP sollte entsprechend geändert werden -

- hat folgenden Beschluss erlassen:

Artikel 1

Der Beschluss 2011/101/GASP wird wie folgt geändert:

1.Der Titel erhält folgende Fassung:

" Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Simbabwe".

2. Artikel 10 erhält folgende Fassung:

" Artikel 10

(1) Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Annahme in Kraft.

(2) Dieser Beschluss gilt bis zum 20. Februar 2021.

(3) Die in Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 Absätze 1 und 2 genannten Maßnahmen werden für die in Anhang II aufgeführten Personen bis zum 20. Februar 2021 ausgesetzt.

(4) Dieser Beschluss wird fortlaufend überprüft und gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass seine Ziele nicht erreicht wurden."

3. Anhang I wird gemäß Anhang I des vorliegenden Beschlusses geändert.

4. Anhang II wird gemäß Anhang II des vorliegenden Beschlusses geändert.

Artikel 2

Dieser Beschluss tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.

Geschehen zu Brüssel am 17. Februar 2020.

1) Beschluss 2011/101/GASP des Rates vom 15. Februar 2011 über restriktive Maßnahmen gegen Simbabwe (ABl. L 42 vom 16.02.2011 S. 6).

.

Anhang I

In Anhang I des Beschlusses 2011/101/GASP wird der Eintrag zu folgender Person gestrichen:

1. Mugabe, Robert Gabriel.

.

Anhang II

In Anhang II des Beschlusses 2011/101/GASP wird der Eintrag zu folgender Person angefügt:

"6. Mugabe, Grace".


ENDE

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