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Richtlinie (EU) 2020/285 des Rates vom 18. Februar 2020 zur Änderung der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Bezug auf die Sonderregelung für Kleinunternehmen und der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 in Bezug auf die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und den Informationsaustausch zur Überwachung der ordnungsgemäßen Anwendung der Sonderregelung für Kleinunternehmen
(ABl. L 62 vom 02.03.2020 S. 13;
RL (EU) 2022/542 - ABl. L 107 vom 06.04.2022 S. 1 Inkrafttreten Umsetzung Überprüfung)
Ergänzende Informationen |
Ergänzende Dateien .... über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem abweichende Regelung anzuwenden |
Der Rat der Europäischen Union -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 113,
auf Vorschlag der Europäischen Kommission,
nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,
nach Stellungnahme des Europäischen Parlaments 1,
nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 2,
gemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Die Richtlinie 2006/112/EG des Rates 3 erlaubt den Mitgliedstaaten, ihre Sonderregelungen für Kleinunternehmen gemäß gemeinsamen Bestimmungen und im Hinblick auf eine weiter gehende Harmonisierung beizubehalten. Diese Bestimmungen sind jedoch veraltet und verringern den Befolgungsaufwand für Kleinunternehmen nicht, da sie für ein gemeinsames Mehrwertsteuersystem konzipiert waren, das auf der Besteuerung im Ursprungsmitgliedstaat beruhte.
(2) In ihrem Mehrwertsteuer-Aktionsplan kündigte die Kommission ein umfassendes Paket von Vereinfachungen für Kleinunternehmen an, um deren Verwaltungsaufwand zu verringern und zur Schaffung eines steuerlichen Umfelds beizutragen, das ihr Wachstum und die Entwicklung des grenzüberschreitenden Handels begünstigt. Dieses Vereinfachungspaket beinhaltet eine Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen gemäß der Mitteilung über das Followup zum Mehrwertsteuer-Aktionsplan. Die Überprüfung der Sonderregelung für Kleinunternehmen stellt daher ein wichtiges Element des im Mehrwertsteuer-Aktionsplan dargelegten Reformpakets dar.
(3) Um das Problem des unverhältnismäßigen Befolgungsaufwands für von der Steuer befreite Kleinunternehmen zu lösen, sollten bestimmte Vereinfachungsmaßnahmen auch für sie verfügbar sein.
(4) Gemäß der Sonderregelung für Kleinunternehmen können derzeit nur Unternehmen, die in dem Mitgliedstaat ansässig sind, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, von der Steuer befreit werden. Dies hat im Binnenmarkt für nicht in diesem Mitgliedstaat ansässige Unternehmen negative Auswirkungen auf die Wettbewerbsbedingungen. Um hier Abhilfe zu schaffen und weitere Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten Kleinunternehmen, die in anderen Mitgliedstaaten ansässig sind als in dem Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, die Steuerbefreiung ebenfalls in Anspruch nehmen dürfen.
(5) Unterliegt ein Steuerpflichtiger in seinem Mitgliedstaat der Ansässigkeit der normalen Mehrwertsteuerregelung, nimmt aber die Mehrwertsteuerbefreiung für Kleinunternehmen in einem anderen Mitgliedstaat in Anspruch, so sollte der Vorsteuerabzug eine Verbindung zu den besteuerten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen des Steuerpflichtigen aufweisen. Bezieht ein solcher Steuerpflichtiger Eingangsumsätze im Mitgliedstaat seiner Ansässigkeit, die in Verbindung mit von der Steuer befreiten Lieferungen von Gegenständen und/oder Dienstleistungen in anderen Mitgliedstaaten stehen, so sollte kein Vorsteuerabzug möglich sein.
(6) Kleinunternehmen können die Steuerbefreiung nur dann in Anspruch nehmen, wenn ihr Jahresumsatz unter dem Schwellenwert liegt, der vom Mitgliedstaat, in dem die Mehrwertsteuer geschuldet wird, angewandt wird. Bei der Festlegung der Schwellenwerte müssen sich die Mitgliedstaaten an die in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Bestimmungen über Schwellenwerte halten. Diese Bestimmungen, die zumeist im Jahr 1977 festgelegt wurden, sind überholt.
(7) Zu Vereinfachungszwecken wurde einigen Mitgliedstaaten gestattet, vorübergehend einen höheren als den in der Richtlinie 2006/112/EG festgelegten Schwellenwert anzuwenden. Da es nicht sinnvoll ist, allgemeine Bestimmungen weiterhin durch Ausnahmemaßnahmen zu ändern, sollten die Bestimmungen für Schwellenwerte angepasst werden.
(Stand: 06.10.2022)
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