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Beschluss (EU) 2020/369 der Kommission vom 4. März 2020 zur Ermächtigung von Einrichtungen, die Verbraucherinteressen und Unternehmerinteressen auf Unionsebene vertreten, eine externe Warnmeldung gemäß der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates abzugeben
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 67 vom 05.03.2020 S. 139)
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 1, insbesondere auf Artikel 27 Absatz 2,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) In der Verordnung (EU) 2017/2394 ist festgelegt, wie die von den Mitgliedstaaten für die Durchsetzung des Unionsrechts zum Schutz der Verbraucherinteressen als zuständig benannten Behörden zusammenarbeiten.
(2) Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 ermächtigt die Kommission Verbände, die Verbraucher- und gegebenenfalls Unternehmerinteressen auf Unionsebene vertreten, "externe Warnmeldungen" über vermutete Verstöße nach der genannten Verordnung abzugeben.
(3) Die in diesem Beschluss genannten Einrichtungen sind auf Unionsebene tätig und haben Interesse an einer Teilnahme am externen Warnmechanismus bekundet. Diese Einrichtungen haben sich im Transparenz-Register eingetragen und sich damit dem Verhaltenskodex in Anhang III der Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und der Europäischen Kommission über das Transparenz-Register für Organisationen und selbstständige Einzelpersonen, die sich mit der Gestaltung und Umsetzung von EU-Politik befassen 2, verpflichtet.
(4) Die Verordnung (EU) 2017/2394 gilt seit dem 17. Januar 2020. Dieser Beschluss sollte daher ab dem Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union gelten, damit die betreffenden Organisationen so bald wie möglich am externen Warnmechanismus teilnehmen können.
(5) Gemäß Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 wurden die Mitgliedstaaten zu den unter diesen Beschluss fallenden Einrichtungen konsultiert
- hat folgenden Beschluss erlassen:
Die Befugnis zur Abgabe einer externen Warnmeldung nach Artikel 27 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2017/2394 wird folgenden Einrichtungen übertragen:
Dieser Beschluss tritt am Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
Brüssel, den 4. März 2020
ENDE |
(Stand: 05.04.2021)
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