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Durchführungsverordnung (EU) 2020/387 der Kommission vom 9. März 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 321/2013, (EU) Nr. 1302/2014 und (EU) 2016/919 hinsichtlich der Erweiterung des Verwendungsgebiets und der Übergangszeiträume
(Text von Bedeutung für den EWR)
(ABl. L 73 vom 10.03.2020 S. 6)
Ergänzende Informationen |
Liste der TSI |
Die Europäische Kommission -
gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union,
gestützt auf die Richtlinie (EU) 2016/797 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Interoperabilität des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union 1, insbesondere auf Artikel 5 Absatz 11,
in Erwägung nachstehender Gründe:
(1) Gemäß Artikel 54 Absätze 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2016/797 müssen Fahrzeuge, deren Inbetriebnahme vor dem 15. Juni 2016 genehmigt wurde, eine neue Genehmigung für das Inverkehrbringen gemäß Artikel 21 der genannten Richtlinie erhalten, bevor sie auch auf Netzen, auf die sich ihre ursprüngliche Genehmigung noch nicht erstreckt, betrieben werden können. Solche Fahrzeuge müssen daher entweder den geltenden technischen Spezifikationen für die Interoperabilität (TSI) entsprechen oder von deren Anwendung gemäß Artikel 7 Absatz 1 der genannten Richtlinie ausgenommen sein. Gleichzeitig besteht eines der Ziele der Richtlinie (EU) 2016/797 darin, die Genehmigungsverfahren auf Unionsebene zu modernisieren und zu vereinheitlichen, um den freien Verkehr von Fahrzeugen zu erleichtern. Zu diesem Zweck wird in Abschnitt 7.6.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission 2 und in Abschnitt 7.5.2.3 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014 der Kommission 3 die Ausarbeitung von Flexibilitätsbestimmungen hinsichtlich der Einhaltung der Anforderungen der TSI gefordert. In diesen Bestimmungen soll festgelegt werden, welches Flexibilitätsniveau im Falle einer Erweiterung des Verwendungsgebiets von Fahrzeugen, die vor dem 15. Juni 2016 in Betrieb genommen wurden, unter Erfüllung der grundlegenden Anforderungen sowie der Beibehaltung und (soweit unter vertretbaren Umständen möglich) der Verbesserung des angemessenen Sicherheitsniveaus zugestanden werden könnte. Daher sollten die betreffenden Verordnungen entsprechend geändert werden. Die Bestimmung über die "Erweiterung des Verwendungsgebiets" gilt auch für Fahrzeuge, die verändert werden müssen, um die technische Kompatibilität mit dem/den neuen Netz(en) sicherzustellen; in diesem Fall bleiben die unveränderten Teile des Fahrzeugs im Rahmen der vorherigen Genehmigung validiert. Be- und Einschränkungen der vorherigen Genehmigung gelten weiterhin. Aus denselben Gründen sollte eine solche Klarstellung auch für die Verordnung (EU) 2016/919 der Kommission 4 vorgenommen werden.
(2) Es gibt unter den benannten Stellen und den Genehmigungsstellen im Eisenbahnsektor unterschiedliche Vorgehensweisen in Bezug auf die Anwendung der verschiedenen Übergangsbestimmungen der Abschnitte 7.1.1.2 bis 7.1.1.8 und des Abschnitts 7.1.3.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014. Ebenso gibt es im Eisenbahnsektor unterschiedliche Vorgehensweisen in Bezug auf die Gültigkeitsdauer von EG-Baumuster- oder Entwurfsprüfbescheinigungen im Falle von Änderungen an einem bestehenden Fahrzeugtyp gemäß Abschnitt 7.2.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 und Abschnitt 7.1.2.2 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 1302/2014. Darüber hinaus ist eine weitere Harmonisierung zur Verringerung der Abweichungen vom Zielsystem unerlässlich, um die Kosten der Eisenbahnen zu senken und ihre Interoperabilität und Wettbewerbsfähigkeit sicherzustellen. Die oben aufgeführten Bestimmungen sollten daher geändert werden, um eine unterschiedliche Anwendung dieser Übergangsbestimmungen und der Gültigkeitsdauer von Bescheinigungen zu vermeiden, während sich künftige Übergangszeiträume auf spezifische Anforderungen, die sich stark auf laufende Projekte auswirken, konzentrieren sollten, anstatt allgemeine Ausnahmen vorzusehen, und zwar in einer Weise, die zur zeitnahen Verringerung der Abweichungen vom Zielsystem führt und gleichzeitig die für den Sektor erforderliche Vorhersehbarkeit und Rechtssicherheit schafft. Dies sollte im Rahmen des Pakets zur Überarbeitung der TSI im Hinblick auf die Digitalisierung der Schiene und einen umweltfreundlichen Güterverkehr (Überarbeitung 2022) erreicht werden, für das die Kommission am 24. Januar 2020 ein entsprechendes Ersuchen an die Eisenbahnagentur der Europäischen Union gerichtet hat.
(3) Darüber hinaus haben Mitgliedstaaten und der Sektor einige technische und redaktionelle Fehler in einigen dieser Verordnungen festgestellt, und die Slowakische Republik hat festgestellt, dass der allgemeine Sonderfall gemäß Abschnitt 7.3.2.1 des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 321/2013 der Kommission (TSI WAG) auch für ihr Streckennetz der Spurweite 1.520 mm gelten sollte. Diese Fehler sollten berichtigt werden.
(Stand: 22.12.2023)
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